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Jansen, SGB IV § 7 Beschäftigung / 1.4 Fortbestehen der Beschäftigung (Abs. 3)

Dr. Hermann Frehse
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Rz. 187

Die Vorschrift regelt einheitlich für die Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung das Fortbestehen der Versicherungs- und Beitragspflicht, wenn für einen begrenzten Zeitraum der Anspruch auf Arbeitsentgelt entfallen ist, ohne dass eine Entgeltersatzleistung bezogen wird (vgl. BT-Drs. 13/8011 S. 68). Die Vorschrift fingiert das Fortbestehen der Beschäftigung ohne tatsächliche Arbeitsleistung. Die Beschäftigung wird in diesem Fall nicht beendet, sondern lediglich unterbrochen. Es kann sich dabei um eine kurzfristige oder eine ersatzlose Unterbrechung handeln. Voraussetzung für die Anwendung von Abs. 3 ist das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses i. S. v. Abs. 1. Über § 7 Abs. 3 Satz 2 wird der Anwendungsbereich dieser Grundregel erweitert. Danach gilt eine Beschäftigung auch dann als fortbestehend, wenn Arbeitsentgelt aus einem von der DRV Bund übertragenen Wertguthaben bezogen wird. Gegenläufig grenzt § 7 Abs. 3 Satz 3 den Anwendungsbereich des § 7 Abs. 3 Satz 1 für die dort genannten Fälle ein. Die Vorschrift knüpft an die Grundnorm (hierzu § 7 Abs. 1) an. Während der Begriff der Beschäftigung dort legal definiert ist, bestimmt § 7 Abs. 3, dass eine Beschäftigung längstens für einen Monat als fortbestehend gilt, obgleich eine Voraussetzung hierfür (Arbeitsentgelt) nicht vorliegt. § 7 Abs. 3 erweitert insoweit die Rechtsposition der versicherten Arbeitnehmer, indem bei Wegfall der Entgeltzahlung das Beschäftigungsverhältnis für den Zeitraum von längstens einem Monat als fortbestehend fingiert wird. Gleichzeitig bestimmt § 7 Abs. 3 die äußerste Grenze, für die trotz Wegfall von Arbeitsleistung und Entgeltzahlung das Fortbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses angenommen werden kann. Da der Anspruch auf Arbeitsentgelt ein wesentliches Indiz f...

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