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Jansen, SGB IV § 7 Beschäftigung / 1 Rechtspraxis

Dr. Hermann Frehse
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1.1 Beschäftigungsverhältnis (Abs. 1)

1.1.1 Grundlagen

 

Rz. 19

In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung wird für die Begründung der Versicherungspflicht grundsätzlich verlangt, dass eine Beschäftigung vorliegt (hierzu z. B. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 20 Abs. 1 Nr. 1 SGB XI, § 1 Nr. 1 SGB VI, § 17 SGB III) und diese gegen Entgelt ausgeübt wird. § 7 fixiert hierzu einen der zentralen Begriffe des Sozialversicherungsrechts, nämlich den der Beschäftigung. Dabei handelt es sich nicht um einen tatbestandlich scharf definiertes Merkmal (vgl. hierzu ausführlich Berchtold, NZS 2012, 481), sondern mehr um eine typisierende Beschreibung i. S.e. unbestimmten Rechtsbegriffs (vgl. LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 2.8.2022, L 11 BA 2492/20; LSG Hamburg, Urteil v. 8.3.2022, L 3 BA 6/20). Das BVerfG hat einen Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot verneint (BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96; so auch LSG Hamburg, Urteil v. 9.10.2023, L 3 BA 22/19; Urteil v. 8.3.2022, L 3 BA 6/20). Danach ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wenn dieser Rechtsbegriff anhand der in Rechtsprechung und Literatur herausgearbeiteten Kriterien und unter Berücksichtigung des Gesamtbildes im Einzelfall präzisiert wird.

 

Rz. 20

Der Begriff "Beschäftigung" ist das entscheidende Abgrenzungsmerkmal für den Personenkreis, der dem Schutz der Sozialversicherung unterfallen soll (vgl. Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, SGB IV, 34. Lfg. 2017, § 7 Rz. 3). An den Tatbestand der Beschäftigung knüpft eine Vielzahl sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften an. Die Beschäftigung ist vielfach Grundlage für die Versicherungspflicht (z. B. § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V, § 1 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI, § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII).

 

Rz. 21

Im Sinne einer Legaldefinition bestimmt § 7 Abs. 1, dass Beschäftigung eine nichtselbständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverh...

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