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Geldwerter Vorteil / Sozialversicherung

Stefan Seitz
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1 Beitragsrechtliche Bewertung

Zur Sozialversicherung gilt für die Beitragsberechnung ein umfassender und weitgehender Entgeltbegriff. Nicht nur Einnahmen und Zuwendungen in Geld sind beitragspflichtige Einnahmen, sondern auch Zuwendungen in Geldeswert.[1] Am häufigsten wird ein geldwerter Vorteil in Form der Sachbezüge gewährt.

Grundsätzlich gilt, dass ein geldwerter Vorteil, soweit er steuerpflichtig ist, auch beitragspflichtig ist. Sind für bestimmte geldwerte Vorteile, wie z. B. für freie Verpflegung und Unterkunft oder für die Bewertung von Freiflügen bei Luftfahrtunternehmen, Sachbezugswerte festgesetzt worden, gelten sie in dieser Höhe als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt.

Zu den geldwerten Vorteilen gehören beispielsweise auch

  • Aufmerksamkeiten,
  • Arbeitgeberdarlehen,
  • Belegschaftsrabatte,
  • Beiträge zu Direktversicherungen[2],
  • Computer,
  • Dienstwagen,
  • Gelegenheitsgeschenke,
  • Gruppenunfallversicherung,
  • Kfz-Überlassung[3],
  • Incentive,
  • Mahlzeiten,
  • Nutzung von Telekommunikationsanlagen und
  • Sachzuwendungen bei Betriebsveranstaltungen.
[1] § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV i. V. m. § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SvEV.
[2]

S. Betriebliche Altersversorgung.

[3]

S. Dienstwagen: Behandlung in der Entgeltabrechnung .

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BE v. 30./31.10.2003: Versi... / TOP 6 Beitragsrechtliche Behandlung von Aktienoptionen; hier: Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts durch den Arbeitnehmer (Schreiben des BMF vom 10.03.2003
BE v. 30./31.10.2003: Versi... / TOP 6 Beitragsrechtliche Behandlung von Aktienoptionen; hier: Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts durch den Arbeitnehmer (Schreiben des BMF vom 10.03.2003

Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind als Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung anzusehen, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet ...

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