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BE v. 30./31.10.2003: Versicherungs- und Beitragsrecht / TOP 6 Beitragsrechtliche Behandlung von Aktienoptionen; hier: Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts durch den Arbeitnehmer (Schreiben des BMF vom 10.03.2003

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Nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV sind als Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung anzusehen, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. Zum Arbeitsentgelt gehören demnach auch Vorteile, die dem Arbeitnehmer aus seinem Beschäftigungsverhältnis erwachsen, es sei denn, dass aufgrund der Regelungen der Arbeitsentgeltverordnung keine Zurechnung zum Arbeitsentgelt vorzunehmen ist.

Verschiedene Unternehmen räumen ihren Arbeitnehmern Optionsrechte zum späteren Erwerb von Unternehmensaktien zu einem Einkaufspreis ein, der nach den Zukunftserwartungen der am Markt beteiligten Kreise als attraktiv anzusehen ist. Dadurch erwachsen den Mitarbeitern dieser Unternehmen gegebenenfalls geldwerte Vorteile. Steuerrechtlich kam es bisher zu einem Zufluss des Vermögensvorteils erst bei Ausübung des Optionsrechts. Dabei war unerheblich, ob der Gewinn ausgezahlt oder wieder in Aktien angelegt wurde. Die steuerrechtliche Berücksichtigung des Werts erfolgte im Monat der Auszahlung bzw. im Monat der Aktienübernahme (Zuflussprinzip). Dieses Prinzip galt auch nach Austritt aus dem Beschäftigungsverhältnis.

Aufgrund des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen vom 10.03.2003 - IV C 5 - S 2332 - 11/03 - (BStBl I S. 234) gilt nunmehr unter Berücksichtigung der Grundsätze des Urteils des Bundesfinanzhofs vom 20.06.2001 - VI R 105/99 - (USK 2001-74) als Zuflusszeitpunkt des geldwerten Vorteils aus der Ausübung eines Aktienoptionsrechts der Tag der Ausbuchung der Aktien aus dem Depot des Überlassenden oder dessen Erfüllungsgehilfen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kurse zwischen der Op...

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  (1) 1Einmalig gezahltes Arbeitsentgelt sind Zuwendungen, die dem Arbeitsentgelt zuzurechnen sind und nicht für die Arbeit in einem einzelnen Entgeltabrechnungszeitraum gezahlt werden. 2Als einmalig gezahltes Arbeitsentgelt gelten nicht Zuwendungen nach ...

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