Über das spätestmögliche Ende der Elternzeit hinaus kann Elternzeit in keinem Fall verlängert werden. Einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer auch nach Vollendung der insgesamt 3-jährigen Elternzeit in "Elternzeit" bleibt, so liegt im Zweifel unbezahlter Sonderurlaub vor, der nicht mehr den Bestimmungen des BEEG unterliegt.

Hat der Arbeitnehmer Elternzeit für eine kürzere als die höchstmögliche Zeit verlangt, so kann die Elternzeit nur mit Zustimmung des Arbeitgebers verlängert werden.[1] Die Frist von 7 Wochen gilt nicht für das Verlängerungsbegehren nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG, sondern nur für die Inanspruchnahme der Elternzeit gemäß § 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG.[2]

Ist die Arbeitnehmerin wieder schwanger, kann die Elternzeit zur Inanspruchnahme der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz auch ohne die Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet werden.[3] In diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen.

Nur in einem Ausnahmefall hat der Arbeitnehmer gegen den Arbeitgeber sogar einen Anspruch auf Verlängerung der Elternzeit. Dies ist der Fall, wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung (z. B. Mutter – Vater) aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann.[4] Der wichtige Grund muss so schwerwiegend sein, dass die Pflege und Betreuung des Kindes nicht sichergestellt werden können.

 
Praxis-Beispiel

Wichtiger Grund für Verlängerung

Längere Auslandsentsendung durch Arbeitgeber, Trennung der Eheleute und Auflösung des gemeinsamen Haushalts.

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