Der Auftraggeber sowohl eines Werkvertrags als auch eines Dienstvertrags hat nach dem Vertragsinhalt regelmäßig Anspruch darauf, dass der Unternehmer die versprochene Leistung selbst (bzw. durch von ihm eingewiesene und beaufsichtigte, eigene Mitarbeiter) erbringt. Es ist dem Auftragnehmer nicht ohne Weiteres gestattet, die Erbringung von Teilen der geschuldeten Leistung auf Dritte zu übertragen. Anderes gilt selbstverständlich, wenn der Auftraggeber zustimmt oder dies vertraglich geregelt ist. Es ist daher zu empfehlen, im Dienstvertrag mit dem Auftragnehmer zu regeln, unter welchen Voraussetzungen das Fremdfirmenpersonal im Betrieb des Auftraggebers tätig werden darf (z. B. Ausweispflicht, Beachtung von Sicherheitsvorschriften, Tragen bestimmter Kleidung usw.). Die Zustimmung zum Einsatz von Dritten kann ggf. aber auch konkludent erfolgen, wenn der Auftraggeber den Auftragnehmer mit Arbeiten beauftragt, von denen er weiß, dass der sie nicht oder nur teilweise ausführen kann.

Schaltet der Auftragnehmer einen Subunternehmer ein, so bleibt der Auftraggeber alleiniger Vertragspartner des Auftragnehmers. Eine unmittelbare schuldrechtliche Beziehung zwischen Auftraggeber und Subunternehmer besteht nicht, auch wenn die Verträge in einem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Der Auftraggeber kann mangels Schutzwirkung auch keine Rechte aus dem zwischen Auftragnehmer und Subunternehmer geschlossenen Vertrag herleiten.[1] Schuldner des Vergütungsanspruchs des Subunternehmers ist der Auftragnehmer. Auch Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag kann der Subunternehmer gegenüber dem Auftraggeber nicht geltend machen.[2]

Der Auftraggeber hat aus dem Hauptvertrag keinen Auskunftsanspruch gegen den (Haupt-) Auftragnehmer auf Mitteilung des Inhalts der mit dem Subunternehmer getroffenen Vereinbarung. Wohl aber kann er Auskunft über Namen und Anschrift des Subunternehmers verlangen, wenn dieser abredegemäß in die Leistungserbringung eingeschaltet wird.[3]

Für ein etwaiges Verschulden des Subunternehmers haftet der (Haupt-)Auftragnehmer gegenüber dem Auftraggeber, da der Subunternehmer Erfüllungsgehilfe im Rahmen der Erfüllung der Pflichten des (Haupt-)Auftragnehmers aus dem Hauptvertrag ist.[4]

 

Vertragliche Beziehungen bei Einschaltung von Subunternehmen

Auftragnehmer A ist als Tischlermeister von Kunde K beauftragt worden, für ihn individuelle Designermöbel herzustellen. Einige dieser Möbel sollen Edelstahlbestandteile enthalten, die A nicht selber herstellen kann. Aufgrund dessen beauftragt A – mit Genehmigung des K – den Metallhandwerker S mit der Erstellung der Metallteile. Der Auftragnehmer A ist in diesem Fall (Haupt-) Auftragnehmer. S, mit dem A einen Werkvertrag abgeschlossen hat, ist Subunternehmer. Als solcher ist S Erfüllungsgehilfe des A; er steht nur zu A, nicht aber zu K in vertraglichen Beziehungen.

[1] Busche, Münchner Kommentar zum BGB, 2020, § 631 Rz. 36.
[2] Voit, Bamberger/Roth, Beck OK, § 631 BGB Rz. 112, Stand: 1.5.2020.
[3] Busche, Münchner Kommentar zum BGB, 2020, § 631 Rz. 38.
[4] BGH, Urteil v. 15.1.1976, VII ZR 96/74, NJW 1976, 516; Busche, Münchner Kommentar zum BGB, 2020, § 631 Rz. 39.

4.1 Die Rechtsnatur des Subunternehmervertrags

Das deutsche Recht kennt keine spezielle gesetzliche Regelung für den Subunternehmer; das BGB behandelt den Subunternehmervertrag nicht als besonderen Vertragstyp. Bei den zwischen dem (Haupt-)Auftragnehmer und einem oder mehreren Subunternehmern abzuschließenden Verträgen kann es sich um Werkverträge (Errichtung von Bauten, Reparaturen) oder Werklieferungsverträge (Herstellung und Lieferung von Möbeln) handeln. Bei Beratungsleistungen oder Entwicklungsarbeiten kommen auch Dienstverträge in Betracht. Es gelten die allgemeinen Grundsätze für diese Vertragstypen.

Ein Subunternehmervertrag ist dann abzuschließen, wenn das Subunternehmen im Auftrag eines anderen Unternehmens (Hauptunternehmen) einen Teil oder die gesamte vom Hauptunternehmen gegenüber dessen Auftraggeber geschuldete Leistung erbringen soll. Dieser Vertrag regelt dann grundsätzlich nur die Beziehung zwischen (Haupt-)Auftragnehmer/Hauptunternehmer und Subunternehmer. Die Pflichten des (Haupt-)Auftragnehmers/Hauptunternehmers gegenüber dem Auftraggeber sollten aber in diesem Vertrag vollständig berücksichtigt werden. Das Subunternehmen ist gegenüber dem Hauptunternehmen rechtlich nicht gebunden. Der Subunternehmer ist vorbehaltlich anderer vertraglicher Regelungen berechtigt, seine Mitarbeiter zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen einzusetzen.

Ein doppeltes Subunternehmerverhältnis liegt vor, wenn ein Subunternehmer seinerseits bestimmte Teilaufgaben einem weiteren Subunternehmer überträgt. Dieser zweite Subunternehmer steht nur zu dem ersten in einem Vertragsverhältnis (nicht aber zu dem (Haupt-)Auftragnehmer oder dem Auftraggeber), wobei es sich je nach dem vereinbarten Vertragsinhalt wiederum um Werk-, Werklieferungs-, Dienst- oder Werklieferungsverträge handeln kann.

4.2 Abgrenzung zur Arbeitnehmerüberlassung

Im obigen Beispiel[1] liegen gestufte Herstellungs- und Lieferprozesse vor, die wi...

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