Während der Zeit des Bezugs von Entgeltersatzleistungen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Versorgungskrankengeld) und des Bezugs von Elterngeld wird im Allgemeinen kein Arbeitsentgelt erzielt. Folglich werden keine Beiträge entrichtet. Daher werden diese beitragsfreien Zeiten i. S. d. § 224 Abs. 1 Satz 1 SGB V bei der Ermittlung der Sozialversicherungstage (SV-Tage) nicht mit angerechnet.
Beitragspflichtige Zahlungen während beitragsfreier Zeiten
Sollten während des Bezugs von Krankengeld, Mutterschaftsgeld oder während der Elternzeit beitragspflichtige Einnahmen aus der Beschäftigung erzielt werden[1], gelten auch diese Zeiträume als Sozialversicherungstage. Sie sind bei der Ermittlung der anteiligen Jahres-Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen.
Berechnung der SV-Tage bei anteiligem Kalendermonat
Im Juni wird ein Urlaubsgeld gezahlt. Der Angestellte hat vom 6.5. bis zum 15.6.2023 infolge einer über 6 Wochen dauernden Arbeitsunfähigkeit Krankengeld erhalten. Die anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen für die Zeit vom 1.1. bis zum 30.6.2023 sind wie folgt zu ermitteln:
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung | |||
---|---|---|---|---|
monatliche Beitragsbemessungsgrenze | 4.987,50 EUR | 7.300,00 EUR | ||
anteilige Beitragsbemessungsgrenze | ||||
|
(4.987,50 × 4 =) 19.950,00 EUR | (7.300× 4 =) 29.200,00 EUR | ||
|
(4.987,50 : 30 × 5 =) 831,25 EUR | (7.300 : 30 × 5 =) 1.216,67 EUR | ||
|
(4.987,50 : 30 × 15 =) 2.493,75 EUR | (7.300 : 30 × 15 =) 3.650,00 EUR | ||
= anteilige Beitragsbemessungsgrenze bis 30.6.2023 | 23.275,00 EUR | 34.066,67 EUR |
Von den ermittelten anteiligen Beitragsbemessungsgrenzen sind die Beträge abzuziehen, die in diesem Zeitraum als laufendes oder einmaliges Arbeitsentgelt bereits der Beitragsberechnung zugrunde gelegt wurden. Die Differenzbeträge (SV-Luft) zeigen auf, bis zu welchen Höchstbeträgen das Urlaubsgeld beitragspflichtig ist.
Eine Einmalzahlung ist auch dann beitragspflichtig, wenn es in einem Entgeltzahlungszeitraum gezahlt wird, in dem – z. B. wegen des Bezugs von Kranken- oder Mutterschaftsgeld – kein Arbeitsentgelt erzielt wurde.
Beitragspflicht auch bei Zahlung in entgeltfreiem Zeitraum
Am 15.11.2023 wird einer Mitarbeiterin ein Weihnachtsgeld in Höhe von 2.000 EUR gezahlt. Die Mitarbeiterin hat seit dem 23.8.2023 kein Arbeitsentgelt mehr erhalten, weil die Schutzfrist nach dem Mutterschutzgesetz begann und sie im Anschluss daran die Elternzeit angetreten hat. Bis zum 22.8.2023 betrug das monatliche Gehalt 1.600 EUR.
Beitragsbemessungsgrenze Kranken- und Pflegeversicherung | Beitragsbemessungsgrenze Renten- und Arbeitslosenversicherung | |||
---|---|---|---|---|
Beitragsbemessungsgrenzen | ||||
|
(4.987,50 × 7 =) 34.912,50 EUR | (7.300 × 7 =) 51.100,00 EUR | ||
|
(4.987,50 : 30 × 22 =) 3.657,50 EUR | (7.300 : 30 × 22 =) 5.353,33 EUR | ||
38.570,00 EUR | 56.453,33 EUR | |||
./. bisher beitragspflichtiges Arbeitsentgelt | 12.373,33 EUR | 12.373,33 EUR | ||
verbleiben | 26.196,67 EUR | 44.080,00 EUR |
Die Weihnachtszuwendung ist in voller Höhe beitragspflichtig zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.
Da wegen der einen vollen Kalendermonat überschreitenden Unterbrechung der versicherungspflichtigen Beschäftigung bereits eine Unterbrechungsmeldung erstattet werden musste und wegen der Elternzeit in Kalenderjahr 2023 keine weitere Entgeltmeldung mehr folgt, ist mit der Zahlung des Weihnachtsgeldes eine Sondermeldung (Meldung von einmalig gezahltem Arbeitsentgelt – Meldegrund "54") zu erstatten.
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