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Dienstwagen: Weiternutzung während der Elternzeit bzw. d ... / Sozialversicherung

Michael Schulz
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1 Arbeitgeberseitige Leistungen während des Sozialleistungsbezugs

Arbeitgeberseitige Leistungen, die für Zeiten des Sozialleistungsbezugs (weiter-)gezahlt werden, gelten unter bestimmten Voraussetzungen nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt: Die Einnahmen dürfen zusammen mit den Sozialleistungen das Nettoarbeitsentgelt nicht mehr als 50 EUR im Monat übersteigen.[1] Zu den weitergewährten arbeitgeberseitigen Leistungen gehören auch Sachbezüge und damit auch der weitergenutzte Dienstwagen.

[1]

S. Entgeltersatzleistung: SV-Freibetrag, Vergleichs-Nettoarbeitsentgelt und Beitragszuschuss.

2 Dienstwagen während des Mutterschaftsgeldbezugs

2.1 Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld

Frauen, die Anspruch auf Mutterschaftsgeld haben, erhalten für die Zeit der Schutzfristen sowie für den Entbindungstag von ihrem Arbeitgeber einen Zuschuss in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen 13 EUR und dem kalendertäglichen Nettoarbeitsentgelt. Das kalendertägliche Nettoarbeitsentgelt wird grundsätzlich aus den 3 letzten Monaten vor Beginn der Schutzfrist[1] berechnet. Dabei ist das in diesem Zeitraum erzielte Arbeitsentgelt einschließlich geldwerter Vorteile aus Sachzuwendungen zu berücksichtigen. Während der Mutterschutzfristen darf ein überlassener Dienstwagen im Regelfall durch die Arbeitnehmerin weitergenutzt werden.

[1] § 20 Abs. 1 MuSchG.

2.2 Zuschuss des Arbeitgebers: Kombination aus Arbeitsentgelt und Sachbezug

Der Dienstwagen ist also auch während des Bezugs von Mutterschaftsgeld Bestandteil der Vergütung. Der Arbeitgeber schuldet den Zuschuss zum Mutterschaftsgeld grundsätzlich in Höhe eines bestimmten "Unterschiedsbetrags". Indem er der Arbeitnehmerin den Dienstwagen auch während der Schutzfrist weiter zur Verfügung stellt, wird ein Teil des Zuschusses zum Mutterschaftsgeld in Form des bisherigen Sachbezugs (= Dienstwagen) geleistet. Der Zuschuss zum Mutterschaftsgeld kann somit auch in Form der Weitergewährung von Sachbezügen erfolgen, sofern der geldwerte Vorteil vor Beginn der Schutzfrist bereits als Sachbe...

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BE v. 23./24.04.2007: Versi... / TOP 8 Beitragsrechtliche Behandlung arbeitgeberseitiger Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen nach § 23c SGB IV;
BE v. 23./24.04.2007: Versi... / TOP 8 Beitragsrechtliche Behandlung arbeitgeberseitiger Leistungen während des Bezugs von Entgeltersatzleistungen nach § 23c SGB IV;

hier: Beitragsberechnung in Teilmonaten, wenn das im Teilmonat gezahlte Arbeitsentgelt die für den Teilmonat maßgebende kalendertägliche Beitragsbemessungsgrenze überschreitet und eine beitragspflichtige Einnahme nach § 23c SGB IV erzielt wird Nach § 23c SGB ...

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