Die private Nutzung des Dienstwagens ist monatlich mit 1 % des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen. Abzustellen ist auf die an diesem Stichtag maßgebende Preisempfehlung des Herstellers, die für den Endverkauf des tatsächlich genutzten Fahrzeugmodells auf dem inländischen Neuwagenmarkt gilt. Betriebliche Besonderheiten auf der Käuferseite bleiben unberücksichtigt. Es kommt nur ein Bruttolistenpreis infrage, zu dem das Fahrzeug als Privatkunde erworben werden könnte. Dies gilt auch für ein privat genutztes Taxi, für das betriebliche Sonderkonditionen bestehen.
Diese Berechnungsgrundlage gilt sowohl für Neu-, Gebraucht- und Leasingfahrzeuge als auch für reimportierte Fahrzeuge.
Bruttolistenpreis bei reimportiertem Dienstwagen
Existiert für das importierte Firmenfahrzeug kein inländischer Bruttolistenpreis, ist die Bemessungsgrundlage für die 1-%-Regelung zu schätzen. Der Bruttolistenpreis geht von einem empfohlenen Händlerabgabepreis aus, der die Verkaufsmarge umfasst. Als inländischer Bruttolistenpreis ist deshalb der typische Bruttoverkaufspreis anzusetzen, den Importfahrzeughändler von ihren Endkunden verlangen. Als Schätzungsgrundlage können die inländischen Endverkaufspreise der freien Importeure dienen. Die tatsächlichen Anschaffungskosten spielen keine Rolle.
Die 1 % des Bruttolistenpreises sind auch dann anzusetzen, wenn dem Arbeitnehmer für Privatfahrten ein eigener Wagen zur Verfügung steht. Ebenso führt die Beschriftung des Dienstwagens, etwa mit dem Firmenlogo, zu keiner Minderung des lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohns für die Privatnutzung.
Bruttolistenpreis auch bei Leasingfahrzeugen
Die 1-%-Regelung mit dem Ansatz des Bruttolistenpreises als Bemessungsgrundlage für die Vorteilsgewährung gilt auch für Fahrze...