Prof. Dr. jur. Tobias Huep
Gemäß § 2 Abs. 1 ArbZG ist Arbeitszeit die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne die Ruhepausen. Den Begriff der "Reisezeit" als eigenständige Kategorie kennt das Arbeitszeitrecht nicht. Entscheidend ist daher, ob die Reisezeit dem Begriff der Arbeitszeit zugeordnet werden kann.
Grundsätzlich zählt die Fahrtzeit (sog. "Wegezeit") des Arbeitnehmers von seiner privaten Wohnung zum Arbeitsplatz nicht zur Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Gibt es jedoch keinen festen oder gewöhnlichen Arbeitsort, dann stellen auch die (tägliche) Fahrten vom Wohnort zum ersten Kunden und vom letzten Kunden zurück zum Wohnort Arbeitszeit dar.
Zählt die Reisezeit zu den vertraglich geschuldeten Leistungspflichten des Arbeitnehmers (z. B. als Lkw-Fahrer oder Außendienstmitarbeiter), handelt es sich um Arbeitszeit.
Zur Arbeitsleistung i. S. v. § 611a BGB gehört jedoch nicht nur die eigentliche Tätigkeit, sondern auch jedes andere Verhalten, das der Arbeitgeber verlangt und das unmittelbar mit der eigentlichen Tätigkeit oder der Art und Weise ihrer Erbringung zusammenhängt. Deshalb können auch Dienstreisezeiten zwischen dem im Betrieb des Arbeitgebers eingerichteten Arbeitsplatz und außerhalb des Betriebs gelegenen weiteren Arbeitsstellen als Arbeitszeit i. S. d. § 2 Abs. 1 ArbZG zu qualifizieren sein.
Ob eine Dienstreise als Arbeitszeit i. S. d. § 2 Abs. 1 ArbZG gelten kann, hängt vom Inhalt der arbeitgeberseitigen Weisung ab: Nach der bislang vom BAG vertretenen sog. "Beanspruchungstheorie" gelten Wegezeiten als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeiten fremdbestimmt im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers beansprucht wird und dieser Umfang eine Einordnung als Arbeitszeit erfordert. Entscheidend ist dabei nicht, ob der Arbeitnehmer während der Reisezeit tatsächli...