Nach Ablauf des Leasingvertrags, also in der Regel nach 3 Jahren, hat der Mitarbeiter die Möglichkeit, sein Fahrrad entweder vom Arbeitgeber oder direkt vom Leasinganbieter zu übernehmen. Dieser Kauf darf aus steuerlichen Gründen jedoch nicht von vornherein vertraglich vereinbart werden! Je nach Leasinganbieter wird dann ein Gebrauchtpreis von 10 % bis 18 % des Neupreises angesetzt. Das Finanzamt bewertet Fahrräder nach 3 Jahren allerdings pauschal mit einem Restwert von 40 % des auf volle Hundert abgerundeten Neupreises. In Einzelfällen kann zwar ein niedrigerer Wert nachgewiesen werden. Fast immer wird aber eine deutliche Differenz verbleiben, die vom Arbeitnehmer als geldwerter Vorteil bzw. als Arbeitslohn von dritter Seite zu versteuern wäre. In der Praxis übernehmen häufig die Leasinganbieter die Pauschalversteuerung in Höhe von 30 % nach § 37b EStG.

Beispiel: Ein E-Bike zum Brutto-Neupreis von 3.500 EUR wird nach Ablauf des 3-jährigen Leasingvertrags vom Arbeitnehmer für 525 EUR übernommen. Das Finanzamt setzt hier pauschal einen Wert von 1.400 EUR an. Die Differenz in Höhe von 900 EUR stellt einen geldwerten Vorteil dar, wenn das Fahrrad vom Arbeitgeber übernommen wird, der es zuvor vom Leasinganbieter gekauft hat. In diesem Fall hat der Arbeitgeber seit 2020 die Möglichkeit, den Betrag als Sachzuwendung mit einem Pauschalsteuersatz von 25 % (zzgl. Kirchensteuer) zu versteuern, wenn er dem Mitarbeiter das Rad zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn überlässt.

Bei der Übernahme trägt also entweder der Arbeitgeber oder der Leasinganbieter die Pauschalversteuerung. Müsste der Arbeitnehmer selbst den geldwerten Vorteil individuell versteuern, wäre das Fahrradleasing für ihn spürbar weniger attraktiv.

 
Praxis-Tipp

Ladestrom ist steuerfrei

Wenn ein Mitarbeiter ein E-Bike beim Arbeitgeber auflädt, ist dieser Vorteil ebenfalls bis Ende 2030 steuer- und beitragsfrei gestellt

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