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DBA Uruguay / Art. 11 Zinsen

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(1) Zinsen, die aus einem Vertragsstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragsstaat ansässige Person gezahlt werden, können in dem Vertragsstaat, aus dem sie stammen, nach dem Recht dieses Staates besteuert werden; die Steuer darf aber l5 vom Hundert des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.

 

(2) 1Ungeachtet des Absatzes 1 gilt folgendes:

 

a)

Zinsen, die aus der Bundesrepublik Deutschland stammen und an die uruguayische Regierung gezahlt werden, sind von der deutschen Steuer befreit;

 

b)

Zinsen, die aus der Republik Östlich des Uruguay stammen und an die deutsche Regierung, die Deutsche Bundesbank, die Kreditanstalt für Wiederaufbau und die Deutsche Finanzierungsgesellschaft für Beteiligungen in Entwicklungsländern gezahlt werden, sind von der uruguayischen Steuer befreit.

2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten bestimmen in gegenseitigem Einvernehmen alle weiteren staatlichen Einrichtungen, auf die dieser Absatz Anwendung findet.

 

(3) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Schuldverschreibungen, auch wenn sie durch Pfandrechte an Grundstücken gesichert oder mit einer Gewinnbeteiligung ausgestattet sind, und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind.

 

(4) 1Die Absätze 1 und 2 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragsstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebsstätte hat und die Forderung, für welche die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebsstätte gehört. 2In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

 

(5) 1Zinsen gelten dann als aus einem Vertragsstaat stammend, wenn der Schuldner dieser Staat s...

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