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Datenschutz im Personalwesen / 1 Verantwortlichkeit der Personalabteilung

Nils Müller
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Personalabteilungen sehen sich in der Regel aus Datenschutzsicht u. a. mit folgenden Aufgaben und Themen konfrontiert, ggf. in Zusammenarbeit und mit Unterstützung des Datenschutzbeauftragten ("DSB"), sofern das Unternehmen einen solchen bestellt hat:

  • Schutz der Mitarbeiterdaten vor unbefugtem Zugriff und Verlust,
  • Erarbeiten von Rollen- und Zugriffskonzepten,
  • Verpflichtung aller Beschäftigter zur Verschwiegenheit[1],
  • ggf. Verpflichtung auf das Fernmeldegeheimnis gemäß § 3 Abs. 3 Telekommunikations-Telemedien-Datenschutzgesetz ("TTDSG") für Mitarbeiter, die Einsicht in Telekommunikationsdaten nehmen (z. B. IT-Administratoren),
  • Erstellung und Veröffentlichung von Richtlinien über den ordnungsgemäßen Umgang mit personenbezogenen Daten am Arbeitsplatz,
  • Überprüfung der Mitarbeiter hinsichtlich der Eignung zum Umgang mit (sensiblen) personenbezogenen Daten,
  • Kontaktstelle für den DSB sowie die Unternehmensführung und den Betriebsrat.

Schutzgut sind stets die Beschäftigtendaten. In § 26 Abs. 8 BDSG wird der Begriff des Beschäftigten definiert. Dieser orientiert sich weitgehend am Arbeitnehmerbegriff, weitet ihn aber darüber hinaus auf alle abhängig Beschäftigten aus. Ferner werden Bewerber, aber auch "Personen, deren Beschäftigungsverhältnis beendet ist", erfasst. Ebenso sind Mitarbeiter aus einer Arbeitnehmerüberlassung als Beschäftigte des Unternehmens anzusehen.

Da die Personalabteilung unweigerlich mit datenschutzrechtlichen Bestimmungen in Kontakt kommt, sollte sie in erster Linie die wichtigsten Rechtsquellen kennen. Für die Personalabteilung relevante datenschutzrechtliche Bestimmungen sind u. a. zu finden in:

  • Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)
  • Bundesdatenschutzgesetz (BDSG)
  • Telekommunikationsgesetz (TKG)
  • Betriebsvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz (z. B. § 87 N...

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