Begriff

Für die Beurteilung der Einnahmen von Bürgermeistern ist zunächst zu unterscheiden, ob es sich um Einkünfte von ehrenamtlichen Bürgermeistern oder um Einkünfte von hauptberuflichen Bürgermeistern handelt.

Bei ehrenamtlichen Bürgermeistern gelten i. d. R. die Vorschriften für steuerfreie Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten. Echte Aufwandsentschädigungen gelten nicht als Arbeitslohn im lohnsteuerrechtlichen Sinne und auch nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Allerdings ist hier darauf zu achten, dass die Aufwandsentschädigungen nicht höher sind als der tatsächliche Aufwand. Bei hauptberuflichen Bürgermeistern ist das Entgelt aufgrund der überwiegenden Bereitstellung der Arbeitsleistung des Bürgermeisters gegenüber dem öffentlichen Träger eindeutig als steuerpflichtiger Arbeitslohn zu behandeln. Das Arbeitsentgelt eines hauptamtlich beschäftigten Bürgermeisters ist beitragspflichtig in allen Zweigen der Sozialversicherung.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Lohnsteuer: Die Lohnsteuerpflicht der Einkünfte hauptberuflicher Bürgermeister regeln § 19 Abs. 1 EStG i. V. m. R 19.3 LStR. Die Lohnsteuerfreiheit der Einkünfte (Aufwandsentschädigung) ehrenamtlicher Bürgermeister ergibt sich aus § 3 Nr. 26a EStG. Das FinMin Baden-Württemberg, 20.3.2014, 3 - S 233.7/5 fasst die steuerliche Behandlung von Aufwandsentschädigungen für haupt- oder ehrenamtliche Bürgermeister bzw. Ortsvorsteher und erster Stellvertreter des Bürgermeisters zusammen.

Sozialversicherung: Die Beitragspflicht der Einnahmen hauptberuflicher Bürgermeister und für die Einnahmen aus ehrenamtlichen Tätigkeiten ergibt sich aus § 14 SGB IV. Die Beitragsfreiheit der Aufwandsentschädigung ist in § 1 SvEV geregelt.

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