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Bildschirmarbeit / Lohnsteuer

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1 Kein Arbeitslohn bei Kostenübernahme für Bildschirmbrille

Trägt der Arbeitgeber aufgrund gesetzlicher Verpflichtung die angemessenen Kosten für eine spezielle Sehhilfe (Bildschirmbrille bzw. Arbeitsplatzbrille), ist die Übernahme der Kosten hierfür kein Arbeitslohn.[1] Voraussetzung hierfür ist, dass aufgrund einer Untersuchung der Augen und des Sehvermögens durch eine fachkundige Person i. S. d. § 6 Abs. 1 Bildschirmarbeitsverordnung (Betriebs- oder Augenarzt) eine normale Sehhilfe nicht ausreichend und deshalb eine spezielle Sehhilfe notwendig ist, um eine ausreichende Sehfähigkeit in den Entfernungsbereichen des Bildschirmarbeitsplatzes zu gewährleisten. Das eigenbetriebliche Interesse des Arbeitgebers überwiegt in diesem Fall. Eine Verordnung durch den Optiker reicht hingegen nicht aus.

[1] R 19.3 Abs. 2 Nr. 2 LStR.

2 Werbungskostenabzug

Nicht vom Arbeitgeber ersetzte Aufwendungen des Arbeitnehmers sind Werbungskosten. Liegen die Voraussetzungen für den Werbungskostenabzug nicht vor, weil es sich z. B. nicht um eine reine Arbeitsplatzbrille, sondern um eine Gleitsichtbrille handelt, kommt ein Ansatz als außergewöhnliche Belastungen in Betracht.

3 Sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Der Arbeitgeber muss die Kosten für eine Bildschirmbrille übernehmen, wenn der Arbeitnehmer diese ausschließlich für die Arbeit am Bildschirm benötigt. In diesen Fällen ergibt sich aus der Kostenübernahme kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung. Für die Arbeit am Bildschirm gibt es von den Unfallversicherungsträgern eine Reihe von Vorschriften, die der Arbeitgeber im Interesse der Gesundheit des Arbeitnehmers beachten muss.

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