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Beitragserstattung / Sozialversicherung

Manfred Geiken
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1 Auf- bzw. Verrechnung oder Erstattung?

Die "Gemeinsamen Grundsätze zur Auf- bzw. Verrechnung und Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung aus einer Beschäftigung" sind sowohl von den Krankenkassen als auch von den Arbeitgebern bei der Verrechnung und Rückzahlung von Beiträgen zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zu beachten. Sie gelten jedoch nicht für die nicht nach dem Arbeitsentgelt bemessenen Beiträge zur landwirtschaftlichen Krankenversicherung.

Nach den genannten Grundsätzen können zu viel berechnete oder gezahlte Beiträge zur Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung ver- oder aufgerechnet[1] oder erstattet (gutgeschrieben) werden. Nachstehend wird aufgezeigt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Umfang Gesamtsozialversicherungsbeiträge erstattet werden können. Auf die Besonderheiten in der Rentenversicherung wird eingegangen.[2]

 
Hinweis

Auf- bzw. Verrechnung vorrangig vor Erstattung

Neben der Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen ist eine Auf- oder Verrechnung möglich. Grundsätzlich wird davon ausgegangen, dass eine Erstattung immer nur dann in Betracht kommt, wenn eine Auf- bzw. Verrechnung nicht möglich ist. Eine Aufrechnung ist durch den Arbeitgeber grundsätzlich nur möglich, wenn der Beginn des Zeitraums, für den Beiträge irrtümlich gezahlt wurden, nicht länger als 6 Monate zurückliegt.

[1]

S. Aufrechnung.

[2]

S. Abschn. 6 ff.

2 Erstattung von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen

In der Kranken-, Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung werden zu Unrecht gezahlte Beiträge auf Antrag erstattet.[1]

 
Hinweis

Begriff "zu Unrecht entrichtete Beiträge"

Beiträge sind dann zu Unrecht geleistet, wenn die Zahlung dem Grunde oder der Höhe nach gegen geltendes Recht verstieß. Dies ist unter anderem der Fall, wenn Pflichtbeiträge entrichtet wurden, oh...

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