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bAV: Durchführungswege / 5 Rückdeckung und Kombination von Durchführungswegen

Frank Baumeister
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5.1 Einschaltung von Rückdeckungsversicherungen

Eine Rückdeckungsversicherung ist kein Durchführungsweg der bAV. Sie wird vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen. Anders als bei der Direktversicherung ist in diesen Fällen der Arbeitgeber der Bezugsberechtigte. Der Zweck einer Rückdeckung besteht darin, die mit der Zusage bestimmter Versorgungsleistungen verbundenen Risiken und/oder Liquiditätsanforderungen voll oder teilweise auf einen Versicherer abzuwälzen. Die Rückdeckung kann als Kapital-, Risiko- oder Rentenversicherung abgeschlossen werden und der zugesagten Leistung entsprechen (sog. kongruente Rückdeckung) oder nur einen Teil der Verpflichtung, z. B. den vorzeitigen Versorgungsfall (sog. partielle Rückdeckung) abdecken.

Die Rückdeckungsversicherung ist oft in Verbindung mit unmittelbaren Versorgungszusagen anzutreffen. In Unternehmen mit einem geringen Begünstigtenkreis ist häufig kein interner Risikoausgleich möglich. Die Rückdeckungsversicherung dient dann als Liquiditätsvorsorge und zur Absicherung vorzeitiger Versorgungsfälle. Andere Unternehmen nutzen die Rückdeckung primär zur Risikoabsicherung. Gerade bei heterogenen Zusagebeständen sollte das Risikopotenzial analysiert werden, um in Abhängigkeit von der Risikobereitschaft und der Finanzierungswirkungen über Art und Umfang einer rückdeckungsmäßigen Absicherung entscheiden zu können.

 
Hinweis

Geeignete Anlagemöglichkeit bei geringem Investitions- und Finanzmittelbedarf

Soweit ein Unternehmen nur noch bedingt Investitions- und Finanzmittelbedarf hat, stellt die Rückdeckungsversicherung eine geeignete Anlagemöglichkeit dar, um eine zweckgebundene Anlage der durch die Rückstellungsfinanzierung freigesetzten Mittel zu erreichen.

Auch in Verbindung mit einer Unterstützungskasse kann die Rückdeckung zielgerichtet einges...

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