5.1 Einschaltung von Rückdeckungsversicherungen

Eine Rückdeckungsversicherung ist kein Durchführungsweg der bAV. Sie wird vom Arbeitgeber als Versicherungsnehmer auf das Leben des Arbeitnehmers abgeschlossen. Anders als bei der Direktversicherung ist in diesen Fällen der Arbeitgeber der Bezugsberechtigte. Der Zweck einer Rückdeckung besteht darin, die mit der Zusage bestimmter Versorgungsleistungen verbundenen Risiken und/oder Liquiditätsanforderungen voll oder teilweise auf einen Versicherer abzuwälzen. Die Rückdeckung kann als Kapital-, Risiko- oder Rentenversicherung abgeschlossen werden und der zugesagten Leistung entsprechen (sog. kongruente Rückdeckung) oder nur einen Teil der Verpflichtung, z. B. den vorzeitigen Versorgungsfall (sog. partielle Rückdeckung) abdecken.

Die Rückdeckungsversicherung ist oft in Verbindung mit unmittelbaren Versorgungszusagen anzutreffen. In Unternehmen mit einem geringen Begünstigtenkreis ist häufig kein interner Risikoausgleich möglich. Die Rückdeckungsversicherung dient dann als Liquiditätsvorsorge und zur Absicherung vorzeitiger Versorgungsfälle. Andere Unternehmen nutzen die Rückdeckung primär zur Risikoabsicherung. Gerade bei heterogenen Zusagebeständen sollte das Risikopotenzial analysiert werden, um in Abhängigkeit von der Risikobereitschaft und der Finanzierungswirkungen über Art und Umfang einer rückdeckungsmäßigen Absicherung entscheiden zu können.

 
Hinweis

Geeignete Anlagemöglichkeit bei geringem Investitions- und Finanzmittelbedarf

Soweit ein Unternehmen nur noch bedingt Investitions- und Finanzmittelbedarf hat, stellt die Rückdeckungsversicherung eine geeignete Anlagemöglichkeit dar, um eine zweckgebundene Anlage der durch die Rückstellungsfinanzierung freigesetzten Mittel zu erreichen.

Auch in Verbindung mit einer Unterstützungskasse kann die Rückdeckung zielgerichtet eingesetzt werden, um der unzureichenden Anwartschaftsfinanzierung gegenzusteuern. Werden die Leistungen einer Unterstützungskasse über eine Rückdeckungsversicherung finanziert, kann das Trägerunternehmen der Kasse anstelle der auf das Zweifache der jährlichen Durchschnittsrente begrenzten Anwärterzuwendung die Jahresprämie in voller Höhe ersetzen. Damit kann im Anwartschaftsbereich eine verpflichtungsgerechte Vorausfinanzierung von Unterstützungskassenleistungen erreicht und der Ausweis eines ansonsten bestehenden Fehlbetrags im Anhang zur Firmenbilanz vermieden werden.

Die Einschaltung einer Rückdeckungsversicherung führt zwar zu einer Verminderung der mit der innerbetrieblichen Vorausfinanzierung verbundenen Finanzierungseffekte. Mit ihr wird jedoch eine größere Risikounabhängigkeit und – in Abhängigkeit von der Form der Rückdeckungsversicherung – teilweise auch eine Liquiditätsvorsorge erreicht.

5.2 Rückdeckung durch Treuhandmodelle

Unmittelbare Pensionsverpflichtungen können mittels eines Contractual Trust Arrangement (CTA) ganz oder teilweise rückgedeckt werden. Mittels dieser Treuhandmodelle verfolgt der Arbeitgeber häufig das Ziel, seine Pensionsverpflichtungen aus der internationalen Bilanz auszulagern. Darüber hinaus kann diese Konstruktion unter Umständen auch der privatrechtlichen Insolvenzsicherung der bAV dienen.

Die Ausgestaltung eines CTA kann auf unterschiedliche Weise geschehen. Grob skizziert stellt sich ein CTA wie folgt dar: Auf einen Treuhänder wird sog. Sicherungsvermögen übertragen. Dieser verwaltet das Vermögen für den Arbeitgeber (Treugeber) so, dass es der Erfüllung des Versorgungsversprechens dient. Zwischen dem Arbeitgeber und dem Treuhänder wird regelmäßig eine Sicherungstreuhand gebildet. Dabei wird der Rückübertragungsanspruch des Sicherungsvermögens gegen den Treuhänder zugunsten der Versorgungsberechtigten verpfändet oder es wird ein Vertrag zu ihren Gunsten abgeschlossen. Ein CTA unterliegt nicht der Versicherungsaufsicht.

5.3 Direktzusage und Unterstützungskasse

In der Praxis wird die betriebliche Versorgung oft über mehrere Gestaltungsformen abgewickelt. Die verschiedenen Vorteile alternativer Durchführungswege können so miteinander kombiniert werden. Wird z. B. eine Unterstützungskasse eingesetzt, so liegt ein Vorteil in der Finanzierungsflexibilität, mit der das Unternehmen die Zuwendungen in Anlehnung an die jeweilige Ertragslage steuern kann. Nachteilig hingegen ist, dass im Rahmen der Zuwendungsmöglichkeiten des § 4d EStG keine verpflichtungsgerechte Anwartschaftsfinanzierung vorgenommen werden kann und dass durch die in § 2 KStDV verankerten Höchstgrenzen für die laufenden Leistungen – je nach Struktur des Unternehmens – möglicherweise nicht die Versorgungsleistungen gewährt werden können, die das Unternehmen für seine Führungskräfte als angemessen ansieht. Bei Direktzusagen hingegen kann zwar die Leistungsverpflichtung voll ausfinanziert werden; aber die aus der innerbetrieblichen Rückstellungsbildung resultierenden Finanzierungsvorteile können nicht von jedem Unternehmen in vollem Umfang genutzt werden.

Die Kombination von Direktzusage und Unterstützungskasse hat sich in der Praxis bewährt. Vielfach wird die betriebliche Versorgung für die allgemeine Belegschaft über eine Unterstützungs...

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