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Ausbildungsvergütungs-Tarifvertrag für das Friseurhandwerk in Baden-Württemberg

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Informationen über diesen Tarifvertrag

Auszubildenden-TV, Friseurhandwerk, Baden-Württemberg, 16.04.2018 (AVE-Anfang: 01.09.2018; AVE-Ende: 31.08.2023)

Nummer: 2140001.00257

Klassifizierung: Auszubildenden-TV

Fachbereich: Friseurhandwerk

Tarifgebiet: Baden-Württemberg

Geltungsbereich: Auszubildende

Datum: 16. April 2018

Nachfolger: 214000100266

AVE
AVE Anfang 01. September 2018
AVE Ende 31. August 2023

Fundstelle: Bundesanzeiger vom 26. November 2018

Bemerkung

a) Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
b) Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.

Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für das Friseurhandwerk

Vom 6. November 2018

Auf Grund des § 5 Absatz 1 in Verbindung mit den Absätzen 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absätze 1 und 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a und d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden sind, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Baden-Württemberg

der Ausbildungsvergütungs-Tarifvertrag für das Friseurhandwerk in Baden-Württemberg vom 16. April 2018

– kündbar mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende, erstmals zum 31. August 2020 –

abgeschlossen zwischen

dem Friseurverband Friseur und Kosmetik Baden-Württemberg, Gerberstraße 26, 70178 Stuttgart, einerseits

und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft - ver.di, Landesbezirk Baden-W...

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  • Sommer, SGB V § 170 Deckungskapital für Altersversorgung ... / 2.1.2 Deckungskapital (Sätze 2 bis 4)
    0
  • Wehrpflichtgesetz / § 53 [vom 01.12.2010 bis 31.12.2025]
    0
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