Begriff

Außertarifliche Angestellte, kurz AT-Angestellte genannt, sind Angestellte, die einen Aufgaben- und Verantwortungsbereich mit höheren Anforderungen als die der höchsten Vergütungsgruppe des einschlägigen Tarifvertrags haben. Ferner gehören zu den AT-Angestellten Arbeitnehmer, die wegen der Andersartigkeit ihrer Tätigkeit nicht unter den fachlichen Geltungsbereich eines Tarifvertrags fallen. Zu den AT-Angestellten gehören grundsätzlich auch die leitenden Angestellten im Sinne des § 5 Abs. 3 BetrVG, wenngleich insbesondere in der Betriebsverfassung für sie abweichende Vorschriften gelten.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Grundsätzlich gilt das für alle Angestellten geltende Arbeitsrecht.

Wichtige Rechtsprechung: BAG, Urteil v. 25.4.2018, 5 AZR 84/17, Rz. 24 (Definition des AT-Angestellten); BAG, Urteil v. 18.11.2020, 5 AZR 21/20 (ohne arbeitsvertragliche Vereinbarung der Arbeitszeit ist betriebsüblicher Arbeitsumfang maßgeblich); BAG, Urteil v. 18.11.2020, 5 AZR 21/20 (Nachweisgesetz gilt auch für AT-Angestellte); BAG, Urteil v. 17.5.1978, 5 AZR 132/77 (Gleichbehandlungsgrundsatz bei Gehaltserhöhungen ist unter Umständen zu beachten); BAG, Beschluss v. 27.10.1992, 1 ABR 17/92 (Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Festsetzung von Wertunterschieden zwischen einzelnen AT-Gruppen, aber nicht bei Festlegung des Wertunterschieds von der letzten Tarifgruppe zur ersten AT-Gruppe); BAG, Beschluss v. 31.10.1995, 1 ABR 5/95 (Beteiligung des Betriebsrats bei Eingruppierungsverfahren); BAG, Beschluss v. 10.2.1987, 1 ABR 43/84 (Einblicksrecht des Betriebsrats in Listen des Arbeitgebers über Bruttolöhne und -gehälter); BAG, Beschluss v. 23.3.2021, 1 ABR 7/20 (nur Einblicksrecht, keine dauerhafte Überlassung der Daten).

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