Rz. 209
Der Streitwert ist auf den 36-fachen Wert der monatlichen Differenz zwischen Vollzeit- und Teilzeitvergütung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG[1] bzw. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG (bis 31.7.2013: § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. = bis 31.8.2009: § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG a. F.) unmittelbar[2] oder analog[3] festzusetzen. Er ist jedoch unter Anwendung von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG[4] oder entsprechend der Rechtsprechung zu Änderungskündigungsschutzklagen (§ 2 Satz 2 KSchG) auf ein Vierteljahresgehalt[5] oder 2 Monatsgehälter[6] bzw. 1,5 Monatsgehälter[7] zu begrenzen.[8] Das LAG Baden-Württemberg[9] bewertet den Antrag auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und Verteilung auf die einzelnen Arbeitstage gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Bei der danach vorzunehmenden Ermessensentscheidung lässt sich das Gericht von dem aktuellen Bruttomonatsverdienst der klagenden Partei leiten, wobei auch die Bewertung mit einem Vielfachen des Monatsverdienstes[10] in Betracht kommt. Nach Auffassung des LAG München[11] richtet sich die Streitwertbemessung, da es sich bei dem Arbeitszeitverringerungswunsch um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handele, nach § 12 Abs. 2 GKG.[12]
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