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Arnold/Gräfl, TzBfG § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verring ... / 9.5 Streitwert

Prof. Dr. Reinhard Vossen
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Rz. 209

Der Streitwert ist auf den 36-fachen Wert der monatlichen Differenz zwischen Vollzeit- und Teilzeitvergütung nach § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG[1] bzw. § 42 Abs. 2 Satz 2 GKG (bis 31.7.2013: § 42 Abs. 3 Satz 2 GKG a. F. = bis 31.8.2009: § 42 Abs. 4 Satz 2 GKG a. F.) unmittelbar[2] oder analog[3] festzusetzen. Er ist jedoch unter Anwendung von § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG[4] oder entsprechend der Rechtsprechung zu Änderungskündigungsschutzklagen (§ 2 Satz 2 KSchG) auf ein Vierteljahresgehalt[5] oder 2 Monatsgehälter[6] bzw. 1,5 Monatsgehälter[7] zu begrenzen.[8] Das LAG Baden-Württemberg[9] bewertet den Antrag auf Verringerung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit und Verteilung auf die einzelnen Arbeitstage gemäß § 8 Abs. 4 TzBfG als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. m. § 3 ZPO. Bei der danach vorzunehmenden Ermessensentscheidung lässt sich das Gericht von dem aktuellen Bruttomonatsverdienst der klagenden Partei leiten, wobei auch die Bewertung mit einem Vielfachen des Monatsverdienstes[10] in Betracht kommt. Nach Auffassung des LAG München[11] richtet sich die Streitwertbemessung, da es sich bei dem Arbeitszeitverringerungswunsch um eine nichtvermögensrechtliche Streitigkeit handele, nach § 12 Abs. 2 GKG.[12]

[1] Bis 31.7.2013: § 42 Abs. 2 Satz 1 GKG a. F.: LAG Hamburg, Beschluss v. 16.3.2011, 7 Ta 4/11, LAGE § 42 GKG 2004 Nr. 11; LAG Köln, Beschluss v. 7.4.2010, 6 Ta 96/10, Juris.; bis 31.8.2009: § 42 Abs. 3 Satz 1 GKG a. F.: so z. B. LAG Köln, Beschluss v. 5.4.2005, 3 Ta 61/05, MDR 2005, 1438; LAG Nürnberg, Urteil v. 8.12.2008, 4 Ta 148/08, JurBüro 2009, 196; LAG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 28.4.2008, 1 Ta 60/08, NZA-RR 2009, 39 Ls; Sievers, TzBfG, 7. Aufl. 2021, § 8 TzBfG, Rz. 227.
[2] Vgl. früher Kliemt, NZA 2001, 63, 68; Straub, NZA 2001, 919, ...

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