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LAG Baden-Württemberg Beschluss vom 01.07.2010 - 5 Ta 112/10

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert. Verringerung der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit und deren Verteilung an drei zusammenhängenden Arbeitstagen

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Wertung eines Antrags auf Verringerung der Arbeitszeit / Verteilung der verringerten Arbeitszeit auf zusammenhängende Arbeitstage richtet sich als vermögensrechtliche Streitigkeit nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO.

2. Im Rahmen der nach § 48 Abs. 1 GKG i. V. mit § 3 ZPO nach freiem Ermessen vorzunehmenden Schätzung des Werts ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn sich das Gericht im Rahmen seiner Ermessenentscheidung von der Bewertungsgröße des Monatsgehalts der klagenden Partei leiten lässt.

 

Normenkette

GKG § 48 Abs. 1-2, § 68 Abs. 1 S. 1, § 39 Abs. 1; TzBfG § 8 Abs. 4

 

Verfahrensgang

ArbG Stuttgart (Beschluss vom 06.05.2010; Aktenzeichen 14 Ca 11001/09)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Beschwerdeführer wird der Wertfestsetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 6. Mai 2010 in Gestalt des Nichtabhilfebeschlusses vom 31. Mai 2010 – 14 Ca 11001/09 – abgeändert.

Der für die Gerichtsgebühren maßgebende Wert wird auf EUR 13.449,39 festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beschwerde der Beschwerdeführer (Prozessbevollmächtigte der Klägerin) richtet sich gegen die Wertfestsetzung des Arbeitsgerichts gem. § 63 Abs. 2 GKG.

Im Ausgangsverfahren begehrte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten, der Verringerung der Arbeitszeit der Klägerin und deren Verteilung auf drei zusammenhängende Arbeitstage im Zeitraum von 08.30 Uhr bis 14.30 Uhr zuzustimmen. Die Klägerin ist langjährige Mitarbeiterin der Beklagten, Mitglied des Betriebsrats und mit einem GdB von 60 als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Sie erzielte bei einer Vollzeittätigkeit zuletzt einen durchschnittlichen Verdienst in Höhe von EUR 4.483,13...

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