Bei der Einführung ("Ob") einer Arbeitszeiterfassung haben Betriebsräte kein Initiativrecht, da die Verpflichtung zur Arbeitszeiterfassung bereits gesetzlich geregelt ist.[1] Die Ausgestaltung ("Wie") der Einführung kann jedoch bei einer technischen Lösung der Mitbestimmung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG unterliegen. Davon kann die Auswahl des Systems zur Zeiterfassung oder die Entscheidung die Zeiterfassung zu delegieren umfasst sein.

Zu beachten ist auch das Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i. V. m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG, da die Erfassungspflicht nunmehr aus Arbeitsschutzgeschichtspunkten abgeleitet wird.[2] Die Ausgestaltung ist deshalb nicht an die elektronische Form gebunden. Das Mitbestimmungsrecht zu Regelungen über den Gesundheitsschutz setzt ein, wenn eine gesetzliche Handlungspflicht objektiv besteht und wegen Fehlens einer zwingenden gesetzlichen Vorgabe betriebliche Regelungen getroffen werden müssen, um das vom Gesetz vorgegebene Ziel des Arbeits- und Gesundheitsschutzes zu erreichen.[3]

Dem Betriebsrat steht – vorbehaltlich künftiger anderweitiger gesetzlicher Regelungen – hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung eines Zeiterfassungssystems neben dem Mitbestimmungs- auch ein Initiativrecht zu. Der Betriebsrat kann somit die Einführungen von Regelungen über das "Wie" der Zeiterfassung durch den Arbeitgeber erzwingen. Lehnt der Arbeitgeber Verhandlungen mit dem Betriebsrat hierzu ab, kann der Betriebsrat die Einsetzung einer Einigungsstelle beantragen.[4]

 
Hinweis

Leitende Angestellte

Werden Betriebsvereinbarungen über die Modalitäten des Zeiterfassungssystems im Betrieb geschlossen, gelten diese nicht für leitende Angestellte.[5] Für leitende Angestellte müssen daher gesonderte Regelungen getroffen werden. Vorgaben können u. a. im Wege einseitiger Weisungen im Rahmen des arbeitgeberseitigen Direktionsrecht[6] gemacht werden.

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