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Arbeitszeit: Sonn- und Feiertagsbeschäftigung / 3 Ausgleich für Sonn- und Feiertagsbeschäftigung und tarifvertragliche Öffnungsklauseln

Nicola Dienst
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Wird ein Arbeitnehmer an einem Sonn- oder Feiertag beschäftigt, so hat der Arbeitgeber einen sog. Ersatzruhetag zu gewähren.[1] Der Ersatzruhetag ist innerhalb eines den Beschäftigungstag einschließenden Zeitraums von 2 Wochen (Ersatzruhetag für Sonntag) oder 8 Wochen (Ersatzruhetag für Feiertag) zu gewähren. Der Ersatzruhetag kann auch an einem ohnehin arbeitsfreien Samstag oder einem schichtplanmäßig arbeitsfreien sonstigen Werktag gewährt werden. Der Arbeitnehmer hat also keinen Anspruch auf einen "bezahlten freien Tag" an einem betriebsüblichen Arbeitstag. Der Ersatzruhetag soll vielmehr ausschließlich sicherstellen, dass der Arbeitnehmer überhaupt einen freien Tag bekommt, wenn er an einem Sonntag oder Feiertag beschäftigt wurde.[2] In der betrieblichen Praxis spielt die Gewährung von Ersatzruhetagen bei einer durchschnittlichen 5-Tage-Woche de facto meist keine Rolle mehr. Denn die 5-Tage-Woche sorgt dafür, dass ausreichend viele freie Werktage zur Verfügung stehen, die als Ersatzruhetage innerhalb der vom Arbeitszeitgesetz vorgesehenen Fristen bewertet werden können. Kann der Ersatzruhetag nicht gewährt werden, weil der Arbeitnehmer an allen Werktagen der Woche in einem Nebenbeschäftigungsverhältnis arbeitet, kann eine personenbedingte Kündigung gerechtfertigt sein.[3]

Die 2-Wochenfrist zur Gewährung des Ersatzruhetages für Sonntagsbeschäftigung ist unionrechtskonform so auszulegen, dass der Zeitraum von 2 Wochen als sog. Bezugszeitraum i. S. v. Art. 16 Satz 1 Buchst. a RL 2003/88 EG (Richtlinie über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung) anzusehen ist. Das bedeutet, dass bei einer Betrachtung eines 2-Wochenzeitraums als maßgeblicher Zeitraum für Ersatzruhetage bei Sonntagsarbeit innerhalb von 2 Wochen 2 freie Tage als wöchentliche Ruhezeiten i. S. d. Art. 5 ...

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