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Arbeitsvertrag und Tarifverträge: Einzelvertragliche Bez ... / 5 Statische und dynamische Bezugnahme

Dr. Roman Frik
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Arbeitgeber und Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, die Art der Verweisung auf den Tarifvertrag bzw. den Verweisungsinhalt besonders zu vereinbaren. Üblicherweise wird bei dem Verweisungsinhalt zwischen statischer und dynamischer Verweisung unterschieden.

5.1 Statische Verweisung

Bei einer statischen Verweisung wird ein bereits bestehender Tarifvertrag von der Vereinbarung der Arbeitsvertragsparteien erfasst. Nur in diesem Umfang wird er Gegenstand des Arbeitsvertrags, spätere Änderungen des Tarifvertrags bleiben ohne Auswirkungen auf den Einzelarbeitsvertrag. Gleiches gilt bei Verbandsaustritt des Arbeitgebers oder wenn der Betrieb unter einen anderen betrieblichen Geltungsbereich fällt. Die statische Verweisung ist als Regelungsform unbedenklich zulässig, durch sie wird lediglich der reine Textübertragungsvorgang in den Text des Arbeitsvertrags entbehrlich.

 
Praxis-Beispiel

Statische Verweisung

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Angestellten des Baugewerbes i. d. F. vom (Datum) Anwendung.

5.2 Dynamische Verweisung

Möglich und in der Praxis auch häufiger anzutreffen sind dynamische Verweisungen auf das jeweils geltende Tarifrecht. Hier wird der Tarifvertrag in seiner gerade gültigen Fassung zum Vertragsinhalt. Dabei werden von der Rechtsprechung die kleine und die große dynamische Verweisungsklausel unterschieden. Bei der kleinen dynamischen Verweisung wird die jeweilige Fassung eines Tarifvertrags eines Wirtschaftszweigs in Bezug genommen.

 
Praxis-Beispiel

Kleine dynamische Verweisung

Auf das Arbeitsverhältnis findet der Manteltarifvertrag für die Angestellten des Baugewerbes in seiner jeweils gültigen Fassung Anwendung.

Bei der großen dynamischen Verweisung wird auf die jeweilige Fassung des Tarifvertrags überhaupt verwiesen.

 
Praxis-Beispiel

Große dynamische Verweisung

Auf das Arbeitsverhältnis find...

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