Zwischen[1] ................................. (im Folgenden "Firma")

und

Frau/Herrn[2]..................... (im Folgenden "Arbeitnehmer")

wird Folgendes vereinbart:

§ 1 Beginn des Anstellungsverhältnisses/Probezeit/Tätigkeit/Ort/Vorbehalte

1. Der Arbeitnehmer wird mit Wirkung vom .......... als .................... (Tätigkeit) in .......... (Ort)[3] auf unbestimmte Zeit eingestellt.

2. Die ersten ...... Monate des Arbeitsverhältnisses gelten als Probezeit.[4]

3. Der Aufgabenbereich umfasst insbesondere[5] ………………………. Die einzelnen zum Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten ergeben sich aus der als Anlage beigefügten und zum Vertrag gehörenden Stellenbeschreibung.[6]

4. Die Firma behält sich im Rahmen des Direktionsrechts vor[7], dem Arbeitnehmer innerhalb des Betriebs oder Unternehmens eine andere, seiner Vorbildung und seinen Fähigkeiten entsprechende gleichwertige Tätigkeit zu übertragen. Der Vorbehalt erstreckt sich auch auf eine Beschäftigung in einem anderen Betrieb, an einem anderen Ort oder vorübergehend auch in einem anderen mit der Firma verbundenen Unternehmen.[8] Die Interessen des Arbeitnehmers sind im Rahmen billigen Ermessens angemessen zu berücksichtigen.

§ 2 Arbeitszeit

1. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit beträgt ...... Stunden ohne die Berücksichtigung der Pausen.

2. Die Lage und Verteilung der Arbeitszeit wird von der Firma gemäß § 106 GewO nach billigem Ermessen festgelegt; sie verteilt sich derzeit auf die Wochentage Montag bis Freitag von ... Uhr bis ... Uhr, bei einer Mittagspause von ... Uhr bis ... Uhr.[9] Verteilung und Lage der Arbeitszeit können nach billigem Ermessen auch nachträglich abweichend geregelt werden.[10] Dies gilt im Rahmen des Arbeitszeitgesetzes auch für die Anordnung von Bereitschaftsdienst oder Rufbereitschaft sowie Nacht- und Sonntagsarbeit und die Einführung von Schichtarbeit. Die Firma behält sich vor, Verteilung und Lage der Arbeitszeit nach billigem Ermessen näher zu bestimmen und auch nachträglich abweichend zu regeln.

3. Die Firma ist bei betrieblichen Erfordernissen im Rahmen billigen Ermessens und unter Beachtung der Vorgaben des Arbeitszeitgesetzes[11] berechtigt, Überstunden anzuordnen. Diese werden ohne anderweitige Vereinbarung spätestens innerhalb von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem sie geleistet wurden durch entsprechenden Freizeitausgleich abgegolten.[12] (Alt.: Bis zu 10 Überstunden im Monat sind mit der Vergütung (unten § 3) abgegolten.)[13]

4. Die Firma ist berechtigt, Kurzarbeit anzuordnen[14], wenn ein erheblicher, auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruhender Arbeitsausfall vorliegt, und sie dies bei der Agentur für Arbeit angezeigt hat. Im Fall der Einführung von Kurzarbeit ist der Arbeitnehmer mit der vorübergehenden Verkürzung seiner individuellen Arbeitszeit sowie der dementsprechenden Reduzierung seiner Vergütung einverstanden, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung von Kurzarbeitergeld erfüllt sind. Die Firma hat dem Arbeitnehmer gegenüber eine Ankündigungsfrist von vier Tagen[15] einzuhalten.[16]

§ 3 Vergütung

1. Die monatliche Bruttovergütung beträgt während der Probezeit ... EUR, nach Ablauf der Probezeit ... EUR. Die Vergütung wird jeweils am Letzten eines Monats fällig. Die Zahlung erfolgt bargeldlos auf das der Firma benannte Konto des Arbeitnehmers.[17]

2. Die Gewährung einmaliger Sonderzahlungen (z. B. Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Gratifikationen) erfolgt in jedem Einzelfall freiwillig und auch bei wiederholter Gewährung ohne Begründung eines Rechtsanspruchs für die Zukunft (Freiwilligkeitsvorbehalt, Ausschluss betrieblicher Übung).[18]

§ 4 Abtretungen/Verpfändungen/Kosten

1. Die teilweise oder vollständige Abtretung und Verpfändung von Ansprüchen aus der betrieblichen Altersversorgung ist ausgeschlossen.[19]

2. Die Abtretung von Vergütungsansprüchen ist ausgeschlossen, soweit diese die Grenze der Pfändbarkeit unterschreiten.[20]

3. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die aufgrund einer Abtretung oder Verpfändung entstehenden Bearbeitungskosten zu übernehmen. Für jeden Bearbeitungsvorgang wie Überweisung, Abfassen eines Schreibens etc. werden pauschal 10 EUR als Kosten festgelegt. Die Firma behält sich vor, einen höheren Aufwand nachzuweisen und diesen vom Arbeitnehmer zu verlangen. Dem Arbeitnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass keine Bearbeitungskosten entstanden oder diese wesentlich niedriger als die Pauschale sind. In diesem Fall sind als Kostenersatz lediglich die tatsächlich entstandenen Kosten geschuldet.[21]

§ 5 Urlaub

1. Dem Arbeitnehmer steht der gesetzliche Mindesturlaub von 20 Arbeitstagen bei einer Beschäftigung an 5 Tagen pro Woche zu. Für diesen gilt das Bundesurlaubsgesetz.[22] Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen besteht außerdem ein gesetzlicher Anspruch auf Zusatzurlaub für schwerbehinderte Menschen von 5 Arbeitstagen in einer 5-Tagewoche (§ 208 SGB IX).[23]

2. Die Fir...

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