Auch ein sog. Scheingeschäft ist gemäß § 117 Abs. 1 BGB nichtig.

Ein Scheingeschäft im Sinne dieser Vorschrift liegt vor, wenn die Parteien einverständlich nur den äußeren Schein eines wirksamen Rechtsgeschäfts hervorrufen, hingegen die mit dem betreffenden Rechtsgeschäft verbundenen Rechtswirkungen tatsächlich nicht eintreten lassen wollen.[1]

 
Praxis-Beispiel

Angabe einer höheren Arbeitszeit zum Schein

Wird in einem schriftlichen Arbeitsvertrag nur deshalb eine tatsächlich nicht zu erbringende Arbeitszeit angegeben, um auf diese Weise eine übertarifliche Vergütung zu verschleiern, so ist die im Arbeitsvertrag angegebene höhere Arbeitszeit nur zum Schein vereinbart. Der Arbeitnehmer schuldet nur die tatsächlich vereinbarte Arbeitszeit.[2]

Wer sich auf die Nichtigkeit eines Geschäfts nach § 117 Abs. 1 BGB beruft, trägt für den Scheincharakter des Geschäfts die Beweislast.[3]

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