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Arbeitsvertrag: Arten und Abgrenzung zu anderen Vertrags ... / 1.2.2 Arbeitgeber

Dr. Madelaine Isabelle Baade
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Arbeitgeber ist, wer (zumindest einen) Arbeitnehmer beschäftigt. Für die Bestimmung des Arbeitgebers ist also maßgeblich, wer die wirtschaftliche und organisatorische Dispositionsbefugnis über die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers hat und den Nutzen daraus ziehen kann.[1] Anders als bei der Person des Arbeitnehmers ist die Bestimmung des Arbeitgebers nicht an höchstpersönliche Merkmale eines bestimmten Menschen gebunden. Arbeitgeber kann deshalb sowohl eine natürliche Person als auch eine Personenmehrheit (z. B. eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder eine Handelsgesellschaft) als auch eine juristische Person des privaten (rechtsfähiger Verein, Kapitalgesellschaft) oder des öffentlichen Rechts (Körperschaft, Anstalt etc.) sein.

Nach traditioneller Rechtsauffassung kam bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (BGB-Gesellschaft, GbR) die Arbeitgebereigenschaft nicht der Gesellschaft, sondern den Gesellschaftern gemeinschaftlich zu. In einem Rechtsstreit war die GbR nicht einmal parteifähig.[2] Seit der Grundsatzentscheidung des BGH vom 29.1.2001[3] ist diese Auffassung überholt. Mit der genannten Entscheidung hat der Bundesgerichtshof seine Rechtsprechung geändert und die Parteifähigkeit der GbR anerkannt. Das Bundesarbeitsgericht hat sich dieser geänderten Rechtsprechung angeschlossen. Angesichts dieses Wandels in der Rechtsprechung spricht nichts dagegen, die GbR ebenso wie die OHG oder KG unmittelbar als Arbeitgeber anzusehen.[4]

OHG und KG können unter ihrer Firma klagen und verklagt werden. Sie sind selbst Partei des Arbeitsverhältnisses (vgl. §§ 124 Abs. 1, 161 Abs. 2 HGB). Zu beachten ist aber, dass neben der Gesellschaft auch die persönlich haftenden Gesellschafter als Arbeitgeber für die aus einem Arbeitsverhältnis mit der Gesellschaft erwachsenen Ansprüche haf...

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