1 Zurverfügungstellung der Arbeitsmittel

Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die für die Ausübung der vereinbarten Tätigkeit wesentlichen Arbeitsmittel zu stellen[1] und für deren Funktionsfähigkeit zu sorgen. Es kann zwar vereinbart werden, dass der Arbeitnehmer die Betriebsmittel stellt, dann muss allerdings auch vereinbart werden, dass eine adäquate Kompensation durch den Arbeitgeber erfolgt. Eine solche könnte z. B. ein Aufwendungsersatz nach § 670 BGB sein. Im Fall von sog. allgemeinen Geschäftsbedingungen darf der Arbeitnehmer nicht unangemessen benachteiligt werden.[2]

2 Arbeitnehmer als Besitzdiener des Arbeitgebers

Der Arbeitnehmer ist wegen der ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel grundsätzlich Besitzdiener nach § 855 BGB. Besitzdiener ist, wer die tatsächliche Gewalt über eine Sache für einen anderen (hier den Arbeitgeber) ausübt. Entzieht er dem Besitzer (Arbeitgeber) den Besitz, so begeht er verbotene Eigenmacht. Dies kann den Arbeitgeber zur außerordentlichen Kündigung berechtigen.[1] Gegenüber Dritten, also insbesondere Betriebsfremden, kann der Besitzdiener die Besitzwehr nach § 860 BGB ausüben. Ansprüche wegen Besitzentziehung oder Besitzstörung stehen ihm allerdings nicht zu. Die Besitzwehr scheidet aus, wenn ein anderer Arbeitnehmer des gleichen Betriebs die Arbeitsgeräte wegnimmt, um damit innerhalb des Betriebs eine ihm aufgetragene Arbeit auszuführen.

3 Rückgabepflicht

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber auf dessen Verlangen hin die Arbeitsmittel jederzeit wieder auszuhändigen. Das Gleiche gilt auch bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Ist dem Arbeitnehmer ein Dienstwagen überlassen worden, muss er ihn auch dann sofort zurückgeben, wenn er eine fristlose Kündigung durch den Arbeitgeber mit der Kündigungsschutzklage angegriffen hat.[1] Ist dem Arbeitnehmer ein Pkw allerdings auch zur privaten Nutzung überlassen worden, hat er grundsätzlich bis zur rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses einen Anspruch auf den Pkw.

Kommt der Arbeitnehmer seiner Rückgabeverpflichtung nicht nach, kann der Arbeitgeber ihn auf Herausgabe verklagen. Bei entsprechender Eilbedürftigkeit kann der Herausgabeanspruch auch im Wege einer einstweiligen Verfügung beim Arbeitsgericht gerichtlich durchgesetzt werden.[2] Ist der Umfang der vom Arbeitnehmer einbehaltenen Arbeitsmittel unklar, hat der Arbeitgeber zusätzlich einen einklagbaren Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Abgabe einer die Richtigkeit der Auskunft betreffenden eidesstattlichen Versicherung.

Wegen der verspäteten Rückgabe von Arbeitsmitteln und Geschäftsunterlagen kommen darüber hinaus Ansprüche auf Schadensersatz und Nutzungsentschädigung in Betracht.

Ein Zurückbehaltungsrecht an den Arbeitsmitteln steht dem Arbeitnehmer selbst dann nicht zu, wenn er eigene Ansprüche gegen den Arbeitgeber, z. B. auf Restlohn, hat.

4 Instandhaltung und Instandsetzung

Der Arbeitgeber ist dafür verantwortlich, dass sich die zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel in einem ordnungsgemäßen Zustand befinden, insbesondere keine Gefahren von ihnen ausgehen und die geltenden Arbeitsschutzbestimmungen beachtet werden. Anderenfalls kann er zum Schadensersatz verpflichtet sein.[1]Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, die ihm zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel nur bestimmungsgemäß einzusetzen und pfleglich zu behandeln. Für Beschädigungen und Verlust von Arbeitsmitteln haftet der Arbeitnehmer bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens gemäß § 280 BGB sowie aus unerlaubter Handlung gemäß § 823 BGB. Hierbei sind regelmäßig die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadenausgleichs zu beachten. Die vorsätzliche Vernichtung von Arbeitsmitteln kann einen Grund für eine (außerordentliche) Kündigung darstellen.[2] Instandhaltung und Instandsetzung treffen allerdings den Arbeitgeber. Übernimmt der Arbeitnehmer in dringenden Fällen oder Notsituationen diese an sich dem Arbeitgeber obliegenden Verpflichtungen, hat er in aller Regel Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen.[3]

Setzt der Arbeitnehmer eigene Arbeitsmittel ein, haftet der Arbeitgeber nach § 670 BGB analog, wobei nach § 254 BGB ein Mitverschulden des Arbeitnehmers zu berücksichtigen ist.[4]

5 Ausbildungsmittel

Für die Arbeitsmittel für Auszubildende gelten Besonderheiten nach dem BBiG.

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