Seit seiner zweiten grundlegenden Arbeitskampfrechtsentscheidung vom 21.4.1971 stellt das BAG jeden Arbeitskampf mit der vierten und für die in der Praxis auftretenden Konflikte wichtigsten Kampfregel unter das ungeschriebene verfassungsrechtliche Gebot der Verhältnismäßigkeit. Arbeitskämpfe dürfen nur eingeleitet und durchgeführt werden, wenn sie zur Erreichung rechtmäßiger Kampfziele, die ja für eine fortdauernde Beschäftigung nach Ende des Arbeitskampfes angestrebt werden, geeignet, sachlich erforderlich und angemessen sind.
Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gilt auch für die Art und Weise, wie der Streik durchgeführt wird: Die Mittel des Streiks und die einzelnen Maßnahmen im Rahmen eines Streiks dürfen ihrer Art nach nicht über das hinausgehen, was zur Durchsetzung des erstrebten Zieles erforderlich ist. Der Arbeitskampf muss sich deshalb auch zumindest an Grundgebote der Fairness halten. Auch bei der Anwendung dieser Regel ist wie stets darauf Bedacht zu nehmen, dass den streikführenden Gewerkschaften als Autonomieträger bei der Wahrnehmung ihrer verfassungsmäßigen Rechte ein Einschätzungsvorrang zusteht. Im Einzelnen:
6.4.1 Geeignetheit der Kampfmaßnahme
Das Gebot, wonach die ergriffenen Kampfmaßnahmen zur Zielerreichung geeignet sein müssen, hat bisher keine Rolle gespielt. So ist es etwa für die Geeignetheit eines ausgerufenen Arbeitskampfes bedeutungslos, ob die streikführende Gewerkschaft aufgrund ihres Organisationsgrads erwarten kann, so viele Arbeitnehmer aktivieren zu können, dass der ausgerufene Streik geeignet ist, zu angemessenen tariflichen Abschlüssen zu kommen. Auch Minderheitsgewerkschaften können, wenn sie die richtigen Forderungen stellen, auf breiter Front Solidarisierungen erreichen. Allenfalls im Zusammenhang mit ganz fernliegenden Sol...