1.1 Beitragspflichtige Arbeitnehmer
Beitragspflichtig zur Arbeitnehmerkammer Bremen sind alle im Land Bremen tätigen Arbeitnehmer, deren Arbeitslohn über der Geringfügigkeitsgrenze liegt (2026: 603 EUR monatlich). Als Arbeitnehmer gelten insbesondere auch im Homeoffice Beschäftigte und Personen, die wirtschaftlich unselbstständig sind und deshalb als arbeitnehmerähnliche Personen eingestuft werden.
Ein Arbeitnehmer ist jedoch nur dann im Land Bremen tätig, wenn er
- in eine im Land Bremen ansässige Betriebsstätte eingegliedert ist oder,
- ohne in eine außerhalb des Landes Bremen ansässige Betriebsstätte eingegliedert zu sein, überwiegend von einer im Land Bremen ansässigen Betriebsstätte angewiesen wird, oder
- in einer Dienststelle oder einem Dienststellen-Bestandteil im Land Bremen tätig ist.
Wohnsitz in Bremen und mobile Arbeit von dort aus begründen für sich genommen also keine Beitragspflicht. Das bedeutet, wer in Bremen wohnt und dort im Homeoffice arbeitet, ist nicht beitragspflichtig, wenn der Arbeitgeber in Bremen keine Betriebsstätte und auch keine Dienststelle hat.
Arbeitgeber außerhalb von Bremen
Ein Arbeitnehmer wohnt in Bremen und ist überwiegend mobil von seinem Wohnsitz aus tätig. Die Betriebsstätte des Arbeitgebers befindet sich in Kaiserslautern (Rheinland-Pfalz). Die Weisungen erteilt der Arbeitgeber ausschließlich von Kaiserslautern aus. In Bremen hat der Arbeitgeber keine Betriebsstätte.
Ergebnis: Der Arbeitnehmer ist nicht beitragspflichtig zur Arbeitnehmerkammer Bremen.
Ebenfalls beitragspflichtig sind Arbeitnehmer in einem Ausbildungsdienstverhältnis mit einem Arbeitslohn von mehr als der monatlichen Geringfügigkeitsgrenze. Personen, die keine Arbeitnehmer sind, sind von der Mitgliedschaft in der Arbeitskammer ausgeschlossen, sodass für diese Personen auch keine Beiträge ...