Verzichtet ein Versicherter bei Vertragsabschluss auf sein Recht, den Versicherungsvertrag zu kündigen und ggf. die bis dahin gezahlten Beiträge zurückzuerhalten, wird dadurch die Anwartschaft aus der freiwilligen Versicherung "Hartz-IV-sicher" gemacht. Grundsätzlich ist, bevor Arbeitslosengeld II beansprucht werden kann, vorhandenes Vermögen einzusetzen, wozu auch Anwartschaften bei Versicherungen zählen, die ein Kündigungsrecht mit Beitragsrückerstattung vorsehen. Wird auf das Kündigungsrecht bereits bei Vertragsabschluss dauerhaft verzichtet, wird die Anwartschaft aus der freiwilligen Versicherung beim Bezug von Arbeitslosengeld II zum geschützten Vermögen. Eine solche Verzichtsmöglichkeit ist in der freiwilligen Versicherung der Zusatzversorgungseinrichtungen vorgesehen.

Riester-Verträge sind grundsätzlich Hartz-IV-sicher, so dass bei diesen Verträgen ein Verzicht auf Kündigung nicht erforderlich ist.

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