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Urlaub / 4.18.2 Einseitige Zuweisung von Urlaub

Christian Wäldele
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Für den Arbeitgeber stellt sich auch die Frage, inwieweit er einseitig Urlaub für einzelne Beschäftigte anordnen kann, zur Überbrückung von Zeiten mit weniger Beschäftigungsbedarf, zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen oder zur Vermeidung von Kurzarbeit. Grundsätzlich kann der Arbeitgeber auch ohne Geltendmachung des Urlaubsanspruchs durch den Beschäftigten den Urlaub einseitig festsetzen. Äußert der Beschäftigte keine Wünsche, steht dem Arbeitgeber der Zeitpunkt der Festlegung frei. Hierbei besteht keine Pflicht des Arbeitgebers, Urlaubswünsche der Beschäftigten einzuholen.[1] Akzeptiert der Beschäftigte die einseitige Urlaubsfestlegung seitens des Arbeitgebers und tritt er den Urlaub an, ist der Urlaubsanspruch erfüllt.[2] Ist der Beschäftigte vor der Festlegung nicht gefragt worden, hat er das fehlende Einverständnis mit der einseitigen Festlegung durch den Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen. Der 5. Senat des BAG versteht dies als Annahmeverweigerungsrecht des Arbeitnehmers, das keiner Begründung bedarf.[3] Demgegenüber verlangt der für das Urlaubsrecht zuständige 9. Senat des BAG, dass der Beschäftigte zugleich seine eigenen Vorstellungen bezüglich des Urlaubszeitraums näher darzulegen hat.[4] Nach wohl zutreffender Ansicht dürfte es genügen, wenn der Beschäftigte geltend macht, dass der Urlaub in bestimmten Zeiträumen zu gewähren ist oder bestimmte Zeiträume ausschließt. Will der Arbeitgeber sich dann über diese Wünsche hinwegsetzen, so kann der Arbeitgeber den Urlaub in dem von ihm vorgesehenen Zeitraum nur dann festlegen, wenn dies aus dringenden betrieblichen Gründen oder im Hinblick auf die Urlaubswünsche anderer Arbeitnehmer notwendig ist. Je nach den konkreten Umständen dürfte in einer Situation wie der Corona-Krise das Vorliegen dringender betriebliche...

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