Anika Steffens
, Prof. Dr. Klaus Hock †
7.1 Regelung des TVöD
Der TVöD enthält im Allgemeinen Teil keine § 17 Abs. 5 Satz 1 BAT entsprechende ausdrückliche Regelung, nach der im Falle von Überstunden Freizeitausgleich einer Abgeltung durch Zahlung der Überstundenvergütung vorgehen soll.
Bei Mehrarbeitsstunden wird in § 8 Abs. 2 TVöD davon ausgegangen, dass diese innerhalb des Ausgleichszeitraums gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD ("bis zu einem Jahr") oder Satz 2 (ein gegenüber Satz 1 "verlängerter", der Höhe nach nicht begrenzter Zeitraum) in Freizeit ausgeglichen werden. Der Freizeitausgleich muss hierbei vom Arbeitgeber "gewährt" werden, d. h. der Ausgleich liegt im Direktionsrecht des Arbeitgebers und muss von diesem initiiert und ermöglicht werden. Erst wenn ein Freizeitausgleich innerhalb des geltenden Ausgleichszeitraums nicht möglich ist, besteht ein Anspruch auf Auszahlung des Entgelts für Mehrarbeitsstunden.
Für die Sparte Verwaltung ist unter § 43 Abs. 1 TVöD BT-V der Vorrang von Freizeitausgleich geregelt. Nähere Erläuterungen hierzu sind Ziffer 7.2 zu entnehmen.
Die übrigen Spartentarifverträge sehen keine vergleichbaren Regelungen vor, sodass allenfalls eine analoge Anwendung der für die Sparte Verwaltung geltenden Regelung in Betracht kommen könnte.
7.2 Sonderregelung des § 43 TVöD BT-V
Nach § 43 TVöD BT-V geht Freizeitausgleich entsprechend der früheren Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 1 BAT grundsätzlich einer Abgeltung durch Zahlung der Überstundenvergütung vor. Die Arbeitsbefreiung als Überstundenausgleich soll möglichst bis zum Ende des nächsten Kalendermonats, spätestens aber bis zum Ende des dritten Kalendermonats nach Ableistung der Überstunden erfolgen. Dabei besteht für den Beschäftigten keine Verpflichtung, sich nach geleisteten Überstunden um Freizeitausgleich innerhalb des Ausgleichszeitraums zu bemühen. Vielmehr ist es Sache des Arbeitgebers, den Beschäf...