Als Mehrarbeit werden im TVöD diejenigen Arbeitsstunden bezeichnet, die Teilzeitbeschäftigte über die vereinbarte regelmäßige Arbeitszeit hinaus bis zur regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Abs. 1 Satz 1 TVöD) leisten, § 7 Abs. 6 TVöD. Die Begriffe "Mehrarbeit" und "Überstunden" werden erkennbar nicht synonym verwendet. Dort wo Überstunden und Mehrarbeit gleichbehandelt werden sollen, ergibt sich dies aus der tariflichen Regelung selbst wie in § 6 Abs. 5 TVöD, wonach Teilzeitbeschäftigte zur Leistung von "Überstunden und Mehrarbeit" nur aufgrund arbeitsvertraglicher Regelung oder mit ihrer Zustimmung verpflichtet sind. Mit diesen unterschiedlichen Definition haben die Tarifvertragsparteien klargestellt, dass bei Teilzeitbeschäftigten eine zuschlagspflichtige Überstunde erst entstehen kann, wenn die Arbeitszeit für einen Vollbeschäftigten überschritten wird. Für Mehrarbeitsstunden erhalten Teilzeitbeschäftigte – wenn diese Stunden nicht innerhalb des nach § 6 Abs. 2 Satz 1 TVöD festgelegten Zeitraums (ein Jahr) in Freizeit ausgeglichen werden – gemäß § 8 Abs. 2 TVöD je Stunde 100 % des auf eine Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe. Die zusätzliche Zahlung eines Zuschlags ist im Tarifvertrag nicht vorgesehen (näher hierzu unter Punkt 6.2).

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