Abs. 1
Diese Bestimmung regelt die Höhergruppierung aus Anlass des Inkrafttretens der Entgeltordnung VKA. Diese ist daran festzumachen, dass sich nicht die Tätigkeit des Beschäftigten geändert hat, sondern er aufgrund der Änderung der Tätigkeitsmerkmale trotz gleichbleibender Tätigkeit einen Anspruch auf Höhergruppierung hat.
Ein am 1.1.2007 eingestellter Bezügerechner, der die Voraussetzungen der Vergütungsgruppe VIb Fallgr. 2 erfüllt, ist gemäß der Anlage 3 zum TVÜ-VKA in der bis zum 31.12.2016 geltenden Fassung der EG 6 zugeordnet worden. Er wird am 1.1.2017 in die EG 6 übergeleitet. Aufgrund seiner Tätigkeit erfüllt er jedoch die Tätigkeitsmerkmale der EG 7 Fallgr. 1 in Teil A Abschn. II Nr. 1 der Anlage 1 – Entgeltordnung VKA.
Höhergruppierungen finden jedoch nicht automatisch, also "von Amts wegen", statt, sondern nur auf Antrag des Beschäftigten (Satz 1). Dieses Antragserfordernis, das auf Wunsch der Gewerkschaften aufgenommen worden ist, hat folgenden Hintergrund: Eine Höhergruppierung kann für den Beschäftigten auch finanzielle Nachteile zur Folge haben.
Zunächst ist zu beachten, dass diese Höhergruppierungen nicht stufengleich erfolgen, sondern nach § 17 Abs. 4 TVöD in der bis zum 28.2.2017 geltenden Fassung (Abs. 2 Satz 1), und zwar unabhängig davon, ob der Antrag vor oder nach dem 1.3.2017 gestellt wird. Dies bedeutet, dass die Stufenlaufzeit in der höheren Entgeltgruppe neu zu laufen beginnt. Steht der Beschäftigte kurz vor einem Stufenaufstieg in seiner bisherigen Entgeltgruppe, kann je nach Fallgestaltung der Höhergruppierungsgewinn niedriger sein als der Stufengewinn.
Ein Beschäftigter der EG 12 ist seit dem 1.3.2012 in Stufe 5 und erhält am 1.1.2017 ein Tabellenentgelt in Höhe von 5.047,84 EUR. Er stellt einen Antrag nach Abs....