BAG, Urteil v. 27.4.2017, 6 AZR 459/16

Bei einer Vorbeschäftigung in einer gleichartigen Tätigkeit beim selben Arbeitgeber werden "angebrochene" Stufenlaufzeiten bei einer nur kurzfristigen Unterbrechung unter 6 Monaten beim Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V bei der Stufenzuordnung berücksichtigt.

Sachverhalt

Die Klägerin war ab Oktober 2012 zunächst bei der Beklagten 10 Monate befristet als Sachbearbeiterin im Bereich Aus- und Fortbildung beschäftigt; eingruppiert in EG 6 TVöD. Danach war sie für ca. 3 Wochen arbeitslos und wurde ab Mitte September bei der Beklagten unbefristet in ihre alte Tätigkeit eingestellt. Die Beklagte ordnete sie im 1. Jahr der Stufe 1 zu. Die Klägerin verlangt jedoch ab Oktober 2013 das Entgelt der Stufe 2. Sie begründet dies damit, dass § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V unter Berücksichtigung von § 17 Abs. 3 Satz 1 Buchst. e TVöD-V dahin auszulegen sei, dass kurze rechtliche Unterbrechungen bei der Berechnung der Stufenlaufzeit unschädlich seien.

Die Entscheidung

Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Gericht entschied, dass die Klägerin seit 1.11.2013 der Stufe 2 der EG 6 TVöD-V zugeordnet war.

Nach Ansicht des Gerichts werden zwar die vorliegenden Unterbrechungszeiten selbst nicht auf die Stufenlaufzeit angerechnet; allerdings ist die in dem früheren befristeten Arbeitsverhältnis erworbene Berufserfahrung von etwas mehr als 10 Monaten bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V und nach dem tariflichen Regelungskonzept bei der Stufenlaufzeit zu berücksichtigen.

Das BAG führte hierzu aus, dass die beiden Arbeitsverhältnisse der Parteien in ihrer Dauer zusammenzurechnen sind. Dem stehe auch nicht entgegen, dass Arbeitnehmer nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V die jeweils nächste Stufe nach bestimmten Zeiten einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe bei ihrem Arbeitgeber erreichen; denn das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen verbiete ein Verständnis des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V dahin, dass Stufenlaufzeiten aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen generell unberücksichtigt bleiben. Ein solches Verständnis verstieße gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. Somit beginne bei gesetzeskonformer Auslegung von § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er bereits zuvor befristet bei demselben Arbeitgeber im Rahmen einer gleichartigen und gleichwertigen Tätigkeit beschäftigt war, zumindest dann, wenn es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen kommt. Hierbei sei es auch irrelevant, ob die Einstellung erneut befristet erfolge oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet werde. Bliebe die "einschlägige" Berufserfahrung aus früheren befristeten, nicht über ein halbes Jahr zurückliegenden Arbeitsverhältnissen für den Stufenaufstieg unberücksichtigt, verstieße nach Auffassung des BAG § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG.

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