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Sauer, SGB II § 21 Mehrbedarfe / 2.8 Mehrbedarf bei dezentraler Warmwassererzeugung (Abs. 7)

Franz-Josef Sauer
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Rz. 88

Der Mehrbedarf nach Abs. 7 ab 1.1.2011 (vgl. auch § 77 Abs. 6) i. d. F. der Neuregelung ab 1.1.2021 setzt dezentrale Warmwassererzeugung voraus. Damit ist im Ergebnis gemeint, dass dem Leistungsberechtigten Mehraufwand entsteht, den er für die Zubereitung von Warmwasser aufbringen muss und den er nicht über die Heizkosten abrechnen kann. Das ist regelmäßig der Fall, wenn in der Unterkunft Vorrichtungen wie eine Gastherme, Boiler oder ein Durchlauferhitzer vorhanden sind, mit denen das Warmwasser zentral erzeugt wird. Zu diesen Vorrichtungen können auch Herde gehören. Entscheidend ist, dass der Warmwasserbedarf separat von der Heizanlage durch andere Vorrichtungen gedeckt wird und der Aufwand hierfür nicht durch die Leistungen nach § 22 abgegolten wird. Der Aufwand wird dann nicht nach § 22 Abs. 1 bei den Heizkosten als Bestandteil der Mietnebenkosten anerkannt. Das LSG Niedersachsen-Bremen hat die Regelung wegen der vorhandenen Öffnungsklausel in der bis zum 31.12.2020 maßgebenden Fassung verfassungsrechtlich nicht beanstandet (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil v. 10.3.2017, L 11 AS 31/17). Nach Maßgabe des Abs. 7 Satz 2 und 3 wird der Mehrbedarf jeder leistungsberechtigten Person gewährt.

 

Rz. 88a

Die Höhe des Mehrbedarfs richtet sich im Ergebnis nach dem Alter des Leistungsberechtigten im Haushalt. Er beträgt bei Volljährigen 2,3 % (vgl. LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 10.12.2018, L 19 AS 1532/18) und damit bei einem Regelbedarf von 563,00 EUR monatlich (2024 und unverändert auch 2025 und 2026) in jedem Monat 12,95 EUR, bei einem Regelbedarf von 506,00 EUR monatlich in jedem Monat 11,64 EUR und bei einem Regelbedarf von 451,00 EUR monatlich in jedem Monat 10,37 EUR (§ 21 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1). Alle Mehrbedarfe sind nicht mehr zu runden. Dabei handelt es sich ...

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