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LSG Nordrhein-Westfalen Beschluss vom 10.12.2018 - L 19 AS 1532/18

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsgemäßheit. Regelbedarf. Existenzminimum. Evidenzkontrolle

 

Orientierungssatz

1. Bei der Bewilligung von Arbeitslosengeld 2 wird nach § 21 Abs. 7 SGB 2 ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird. Soweit nicht im Einzelfall ein abweichender Bedarf besteht, beträgt der Mehrbedarf 2,3 % des Regelbedarfs.

2. Der Regelbedarf nach § 20 SGB 2 ist verfassungsgemäß. Der Grundsicherungsträger ist nicht verpflichtet, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen. Bei der materiellen Kontrolle ist nur zu prüfen, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind.

 

Leitsatz (redaktionell)

1. Es bestehen keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 SGB II für die Zeit ab dem 01.01.2015 bzw. ab dem 01.01.2016.

2. Der Gesetzgeber ist nicht verpflichtet, durch Einbeziehung aller denkbaren Faktoren eine optimale Bestimmung des Existenzminimums vorzunehmen. Die materielle Kontrolle der Höhe von Sozialleistungen zur Sicherung einer menschenwürdigen Existenz beschränkt sich darauf, ob die Leistungen evident unzureichend sind; diese Kontrolle bezieht sich im Wege einer Gesamtschau auf die Höhe der Leistungen insgesamt und nicht auf einzelne Berechnungselemente, die dazu dienen, diese Höhe zu bestimmen.

3. Jenseits dieser Evidenzkontrolle ist lediglich zu prüfen, ob die Leistungen jeweils aktuell auf der Grundlage verlässlicher Zahlen und schlüssiger Berechnungsverfahren im Ergebnis zu rechtfertigen sind.

 

Normenkette

SGB II §§ 20, 21 Abs. 7; GG Art. 1, 20 Abs. 1

 

Nachgehend

BSG (Beschluss vom 12.09.201...

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