Entscheidungsstichwort (Thema)
Auszahlung einer Rentennachzahlung. Notwendigkeit der rechtzeitigen Mitteilung einer geänderten Bankverbindung
Leitsatz (amtlich)
Der Nachzahlungsanspruch aus einem Rentenbescheid ist erfüllt, wenn die Leistung iS von § 362 Abs 1 BGB bewirkt ist. In der Regel genügt die Gutschreibung auf ein Konto, über das der Gläubiger verfügungsberechtigt ist. Zwar kann er ein berechtigtes Interesse daran haben, dass die Zahlung nicht auf ein beliebiges Konto erfolgt. Allerdings muss der Leistungsempfänger seinerseits Sorge dafür tragen, dass dieser Wunsch dem Leistungsträger hinreichend deutlich und rechtzeitig vor dem in Betracht kommenden Zahlungstermin bekannt wird.
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts X.... vom 17. April 2015 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten die (nochmalige) Auszahlung einer Rentennachzahlung von 9.383,81 EUR zzgl. 952,32 EUR Zinsen.
Am 1. Juli 2013 erkannte die Beklagte im Verfahren L 4 R 824/11 einen Anspruch des Klägers auf Gewährung einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf der Grundlage eines Leistungsfalles am 6. Februar 2007 ab dem 1. April 2008 an (Bl. 623 Verwaltungsakte [VA]). Am 6. November 2008 hatte der Kläger der Beklagten auf deren Aufforderung seine Bankverbindung im Rahmen der EU-Standardüberweisung (BIC/IBAN) mitgeteilt, wobei er ein Konto bei der P.... Z...., IBAN …, BIC …, angab (Bl. 106 Rs. VA). Mit Rentenbescheid vom 31. Juli 2013 stellte die Beklagte die Erwerbsminderungsrente entsprechend dem Anerkenntnis fest und errechnete einen Nachzahlungsbetrag von 9.383,81 EUR (Bl. 680 ff. VA). Am selben Tag schrieb sie den Kläger (nochmals) zwecks M...