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Praktikanten / 3.3 Gewährung sonstiger Leistungen

Justus Steinbömer
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Neben der Vergütung für die praktische Tätigkeit können den Praktikantinnen und Praktikanten auch sonstige Leistungen gewährt werden. Hierzu gehören Reisekosten und Sachleistungen wie z. B. freie Unterkunft und Verpflegung.

3.3.1 Reisekosten usw.

Bei Dienstreisen, die Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen ihrer Praktika auf Veranlassung des Praktikumsgebers unternehmen, können sie gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 der Richtlinien eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Reisekostenbestimmungen erhalten. Soweit die Beschäftigten unter den Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – fallen, kommen die für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen zur Anwendung, mithin das Bundesreisekostengesetz (BRKG) bzw. die allgemeinen mit ihm übereinstimmenden Reisekostengesetze der Länder (§ 23 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD-V bzw. § 44 Abs. 1 Besonderer Teil Verwaltung – BT-V). Soweit Arbeitgeber in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese für die Beschäftigten und damit auch für die Praktikanten maßgebend (§ 23 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-V bzw. § 44 Abs. 3 Besonderer Teil Verwaltung – BT-V).

Nach Ziffer 3.1 Satz 2 der Richtlinien kann den Praktikantinnen und Praktikanten für die erstmalige Anreise zu und die letztmalige Abreise von der Praktikantenstelle eine Aufwandsentschädigung entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigung ist der Höhe nach begrenzt. Erstattet werden können nur die notwendigen Kosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Dabei dürfen im Bahnverkehr grundsätzlich keine Zuschläge erstattet werden. Hinzu kommt, dass Fahrpr...

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