Neben der Vergütung für die praktische Tätigkeit können den Praktikantinnen und Praktikanten auch sonstige Leistungen gewährt werden. Hierzu gehören Reisekosten und Sachleistungen wie z. B. freie Unterkunft und Verpflegung.

3.3.1 Reisekosten usw.

Bei Dienstreisen, die Praktikantinnen und Praktikanten im Rahmen ihrer Praktika auf Veranlassung des Praktikumsgebers unternehmen, können sie gemäß Ziffer 3.1 Satz 1 der Richtlinien eine Entschädigung in entsprechender Anwendung der für die Beschäftigten des Arbeitgebers geltenden Reisekostenbestimmungen erhalten. Soweit die Beschäftigten unter den Geltungsbereich des TVöD – Besonderer Teil Verwaltung (BT-V) – fallen, kommen die für die Beamtinnen und Beamten jeweils geltenden Bestimmungen zur Anwendung, mithin das Bundesreisekostengesetz (BRKG) bzw. die allgemeinen mit ihm übereinstimmenden Reisekostengesetze der Länder (§ 23 Abs. 3.1 Satz 1 TVöD-V bzw. § 44 Abs. 1 Besonderer Teil Verwaltung – BT-V). Soweit Arbeitgeber in privater Rechtsform oder andere Arbeitgeber nach eigenen Grundsätzen verfahren, sind diese für die Beschäftigten und damit auch für die Praktikanten maßgebend (§ 23 Abs. 3.1 Satz 2 TVöD-V bzw. § 44 Abs. 3 Besonderer Teil Verwaltung – BT-V).

Nach Ziffer 3.1 Satz 2 der Richtlinien kann den Praktikantinnen und Praktikanten für die erstmalige Anreise zu und die letztmalige Abreise von der Praktikantenstelle eine Aufwandsentschädigung entsprechend § 10 Abs. 2 Satz 1 TVAöD – Besonderer Teil BBiG – gezahlt werden. Die Aufwandsentschädigung ist der Höhe nach begrenzt. Erstattet werden können nur die notwendigen Kosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels. Dabei dürfen im Bahnverkehr grundsätzlich keine Zuschläge erstattet werden. Hinzu kommt, dass Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) auszunutzen sind.

 
Hinweis

Die Praktikantinnen/Praktikanten sind nicht gehalten, das billigste regelmäßig verkehrende Beförderungsmittel zu benutzen. Sie können z. B. mit dem eigenen Auto fahren, erhalten dann aber die gefahrenen Kilometer nur bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels ersetzt. Sofern der Preis der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels über den Kosten für die abgerechneten Kilometer liegt, beschränkt sich die Aufwandsentschädigung auf die angefallenen Fahrtkosten.

Ziffer 3.1. Satz 3 der Richtlinien regelt, dass Praktikantinnen/Praktikanten in entsprechender Anwendung des § 10a TVAöD – Besonderer Teil BBiG – für eine Familienheimfahrt im Monat die notwendigen Fahrtkosten erstattet werden können. Unter Familienheimfahrten sind Fahrten von der Praktikantenstelle zum Wohnort der Eltern, des Erziehungsberechtigten oder der Ehegattin/des Ehegatten oder der Lebenspartnerin/des Lebenspartners zu verstehen. Auf den Wohnort der Praktikantin/des Praktikanten kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Maßgebend ist allein der Umstand, dass die Praktikantin/der Praktikant die Fahrt von der Praktikumsstelle zum Wohnort des in der Vorschrift aufgeführten Personenkreises tatsächlich unternommen hat. Erstattet werden können nur die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zur Höhe der Kosten der Fahrkarte der jeweils niedrigsten Klasse des billigsten regelmäßig verkehrenden Beförderungsmittels (im Bahnverkehr ohne Zuschläge). Möglichkeiten zur Erlangung von Fahrpreisermäßigungen (z. B. Schülerfahrkarten, Monatsfahrkarten, BahnCard) sind auszunutzen.

3.3.2 Sachleistungen

Für den Fall, dass Praktikantinnen und Praktikanten Sachleistungen (z. B. freie Unterkunft und Verpflegung) gewährt werden, unterliegen diese in der Regel der Sozialversicherungspflicht. Insoweit bestimmt Ziffer 3.2 der Richtlinien, dass diese Sachleistungen in Höhe der nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SGB IV festgesetzten Sachbezugswerte anzurechnen sind. Die amtlichen Sachbezugswerte ergeben sich aus § 2 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV). Für das Jahr 2021[1] gelten z. B. folgende Werte:

  • Verbilligte oder unentgeltliche Mahlzeiten (kalendertäglich):

    • Frühstück: 1,83 EUR,
    • Mittag- oder Abendessen: 3,47 EUR
    • Verpflegung gesamt: 8,77 EUR.
  • freie Unterkunft (monatlich): 237 EUR.

Die Anrechnung der Sachbezugswerte bezieht sich auf die vereinbarte Vergütung. Besteht für die Praktikantin/den Praktikanten ein Anspruch auf Vergütung nach § 26 i. V. m. § 17 Abs. 1 BBiG (s. Ziffer 3.2.2), ist gem. 3.2. Satz 2 der Richtlinien § 17 Abs. 2 BBiG zu beachten, wonach eine Anrechnung von Sachbezügen nur bis zur Höhe von 75 % der Bruttovergütung zulässig ist.

 
Praxis-Tipp

Die nach den Richtlinien als grundsätzlich möglich geregelte Anrechenbarkeit von Sachleistungen auf die Bruttovergütung sollte im Praktikantenvertrag vereinbart werden, damit eine Anrechnung unter Berücksichtigung der Grundsätze in der Sozialversicherungsentgeltverordnung möglich ist.[2]

[1] § 2 SvEV in der Fassung von Artikel 1 der Verordnung zur Ände...

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