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Pfändung von Lohn / 8 Wie wird der Pfändungsbetrag bei Lohnpfändung durch einen Unterhaltsgläubiger berechnet (§ 850d ZPO)?

Stefanie Hock
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Unterhaltsgläubiger sind:

  • die Verwandten in gerader Linie (Kinder, Enkel, Großeltern),
  • Ehegatte, auch bei Getrenntlebenden,
  • früherer Ehegatte,
  • die Mutter eines nicht ehelichen Kindes gem. §§ 1615l, 1615n BGB,
  • Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 5 LPartG).

Das Arbeitseinkommen unterliegt bei einer Pfändung wegen eines Unterhaltsanspruchs in doppelter Hinsicht einem erweiterten Zugriff des Unterhaltsgläubigers. Zum einen wird das pfändbare Nettoeinkommen abweichend von der Normalpfändung berechnet, sodass dem Arbeitnehmer nur noch bestimmte Teile der Sonderbezüge (§ 850a ZPO) verbleiben. Zum anderen wird der Pfändungsfreibetrag nicht aus der Lohnpfändungstabelle entnommen, sondern vom Vollstreckungsgericht festgesetzt.

Im Einzelnen ist wie folgt vorzugehen:

  • Erster Schritt: Ermittlung des pfändbaren Nettoeinkommens

    Grundlage der Pfändung ist auch hier das Nettoeinkommen, das wie bei der normalen Pfändung zu berechnen ist. Abweichend davon sind jedoch bestimmte Teile der Sonderbezüge (§ 850a Nr. 1, 2 und 4 ZPO) zu einem weiteren Teil pfändbar, sodass dem Arbeitnehmer insoweit nur die Hälfte des unpfändbaren Teils verbleibt. Mithin verbleiben ihm jeweils folgende Einkünfte:

    • 1/4 der Bruttogesamtvergütung für Mehrarbeitsstunden,
    • 1/2 eines Urlaubszuschusses,
    • 1/2 einer Zuwendung anlässlich eines Betriebsereignisses,
    • 1/2 einer Treueprämie,
    • 1/2 der Höhe der unpfändbaren Weihnachtsvergütung nach § 850a.

    Enthält die Lohnabrechnung derartige Sonderbezüge, ist sonach das pfändbare Nettoeinkommen höher als bei der Normalpfändung.

  • Zweiter Schritt: Ermittlung des pfändungsfreien Betrags

    Der pfändungsfreie Betrag ergibt sich nicht aus der Tabelle nach § 850c, sondern wird vom Vollstreckungsgericht festgesetzt.[1] Dem Arbeitnehmer wird vom Gericht von seinem Einkommen nu...

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