Unterhaltsgläubiger sind:

  • die Verwandten in gerader Linie (Kinder, Enkel, Großeltern),
  • Ehegatte, auch bei Getrenntlebenden,
  • früherer Ehegatte,
  • die Mutter eines nicht ehelichen Kindes gem. §§ 1615l, 1615n BGB,
  • Lebenspartner bei einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (§ 5 LPartG).

Das Arbeitseinkommen unterliegt bei einer Pfändung wegen eines Unterhaltsanspruchs in doppelter Hinsicht einem erweiterten Zugriff des Unterhaltsgläubigers. Zum einen wird das pfändbare Nettoeinkommen abweichend von der Normalpfändung berechnet, sodass dem Arbeitnehmer nur noch bestimmte Teile der Sonderbezüge (§ 850a ZPO) verbleiben. Zum anderen wird der Pfändungsfreibetrag nicht aus der Lohnpfändungstabelle entnommen, sondern vom Vollstreckungsgericht festgesetzt.

Im Einzelnen ist wie folgt vorzugehen:

  • Erster Schritt: Ermittlung des pfändbaren Nettoeinkommens

    Grundlage der Pfändung ist auch hier das Nettoeinkommen, das wie bei der normalen Pfändung zu berechnen ist. Abweichend davon sind jedoch bestimmte Teile der Sonderbezüge (§ 850a Nr. 1, 2 und 4 ZPO) zu einem weiteren Teil pfändbar, sodass dem Arbeitnehmer insoweit nur die Hälfte des unpfändbaren Teils verbleibt. Mithin verbleiben ihm jeweils folgende Einkünfte:

    • 1/4 der Bruttogesamtvergütung für Mehrarbeitsstunden,
    • 1/2 eines Urlaubszuschusses,
    • 1/2 einer Zuwendung anlässlich eines Betriebsereignisses,
    • 1/2 einer Treueprämie,
    • 1/2 der Höhe der unpfändbaren Weihnachtsvergütung nach § 850a, d. h. aktuell die Hälfte von 705 EUR

    Enthält die Lohnabrechnung derartige Sonderbezüge, ist sonach das pfändbare Nettoeinkommen höher als bei der Normalpfändung.

  • Zweiter Schritt: Ermittlung des pfändungsfreien Betrags

    Der pfändungsfreie Betrag ergibt sich nicht aus der Tabelle nach § 850c, sondern wird vom Vollstreckungsgericht festgesetzt.[1] Dem Arbeitnehmer wird vom Gericht von seinem Einkommen nur so viel belassen, als er für seinen notwendigen Unterhalt und zur Erfüllung laufender gesetzlicher Unterhaltspflichten von dem Gläubiger zumindest gleichrangig Berechtigten bedarf. Derzeit beträgt der Freibetrag für einen Schuldner ohne weitere Unterhaltsverpflichtungen etwa 750–900 EUR.

 
Praxis-Tipp

Der dem Arbeitnehmer verbleibende Betrag ist also nicht nur der vom Vollstreckungsgericht festgelegte Freibetrag (häufiger Praxisfehler). Vielmehr kommen noch die unpfändbaren Teile der Sonderbezüge hinzu.

Die oberste Grenze des dem Schuldner insgesamt verbleibenden Teils des Arbeitseinkommens darf auf keinen Fall den Betrag übersteigen, der ihm bei einer Pfändung durch einen gewöhnlichen Gläubiger nach der Lohnpfändungstabelle verbleiben würde.[2]

Es sind hier also 3 Pfändungsbereiche zu unterscheiden:

  • der absolut unpfändbare Betrag, den das Vollstreckungsgericht festsetzt = Freibetrag;
  • der Normalpfändungsbereich; dies ist der sich aus § 850c ZPO ergebende pfändbare Teil des Arbeitseinkommens, der allen Gläubigern offen steht;
  • der Vorrechtsbereich; dies ist der Betrag zwischen dem absolut unpfändbaren und dem nach § 850c ZPO pfändbaren Betrag. Dieser Bereich steht nur den Unterhaltsgläubigern offen. Dies ist insbesondere bei den Arbeitnehmern von Bedeutung, bei denen der Normalpfändungsbereich voll gepfändet ist.

    Besonderheiten bestehen jedoch bei Unterhaltsrückständen. Sind sie länger als 1 Jahr vor Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden, unterfallen sie lediglich dem Normalpfändungsbereich. Dies gilt jedoch nicht, wenn nach Lage der Verhältnisse anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat (§ 850d Abs. 1 ZPO). In diesem Fall werden sie auch aus dem Vorrechtsbereich befriedigt.

 
Praxis-Beispiel

Arbeitnehmer A ist verheiratet und hat ein 10 Jahre altes Kind. Sein monatlicher Bruttolohn beträgt 2.500 EUR. Die Auszahlung erfolgt jeweils zum Monatsende. Mitte Juli wird wegen Unterhalts an seinen unehelichen Sohn ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss über 1.000 EUR Unterhaltsrückstände und 200 EUR laufenden monatlichen Unterhalt zugestellt. In dem Beschluss heißt es: "... dem Schuldner sind monatlich 950 EUR pfandfrei zu lassen. Von dem darüber hinausgehenden Betrag ist für den Gläubiger 1/2 pfändbar." Im Juli hat A für 100 EUR Überstunden gemacht. Außerdem sind 100 EUR Auslösungen angefallen und der Arbeitgeber gewährt ein Urlaubsgeld von 500 EUR.

Die Abzüge für Steuer betragen 122,33 EUR und für Sozialabgaben 647,20 EUR. Die Steuern auf das Einkommen ohne die unpfändbaren Sonderbezüge betragen 60,66 EUR, die SV-Beiträge 571,37 EUR.

Was hat der Arbeitgeber an A und den Gläubiger auszubezahlen?

Berechnung des Arbeitseinkommens:

 
Bruttolohn 2.500,00 EUR
Überstunden (brutto) 100,00 EUR
Auslösungen 100,00 EUR
Urlaubsgeld   500,00 EUR
insgesamt 3.200,00 EUR

Berechnung des pfändbaren Nettoeinkommens:

 
Der Pfändung entzogen sind
– 1/4 der Überstundenvergütung 25,00 EUR
– Auslösungen 100,00 EUR
– 1/2 Urlaubsgeld 250,00 EUR
insgesamt 375,00 EUR

Berechnung des pfändbaren Betrags:

 
Bruttoeinkommen 3.200,00 EUR
abzüglich 375,00 EUR
abzüglich Steuern 60,66 EUR
abzüglich Sozialversic...

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