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LSG Berlin Urteil vom 22.03.2000 - L 9 KR 19/98

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rechtskräftig

 

Verfahrensgang

SG Berlin (Entscheidung vom 10.12.1997; Aktenzeichen S 73 Kr 6/97)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 10. Dezember 1997 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die beklagte Krankenkasse verpflichtet ist, an die Klägerin Krankengeld auszuzahlen.

Der Ehemann der Klägerin (im Folgenden als der Versicherte bezeichnet) ist krankenversichertes Mitglied der Beklagten. Die Beklagte bewilligte ihm mit Bescheiden vom 3. November, 8. November und 16. November 1995 für den Zeitraum vom 10. Juni 1994 bis zum 16. November 1995 Krankengeld in Höhe von insgesamt 77.571,72 DM. Obwohl der Kläger in dem Auszahlungsschein für Krankengeld vom 7. November 1995 als Bankverbindung das Konto seiner Ehefrau bei der Dresdner Bank angegeben hatte, zahlte die Beklagte den gesamten Betrag am 15. November 1995 durch Überweisung auf das Konto des Versicherten bei der ABN AMRO Bank.

Mit Schreiben vom 6. Dezember 1995 forderte die Klägerin die Beklagte auf, das bewilligte Krankengeld auf ihr Konto bei der Dresdner Bank zu zahlen. In der Folgezeit bemühte sich die Beklagte vergebens, die ABN AMRO Bank zur Rücküberweisung des Krankengeldes zu veranlassen. Diese teilte der Beklagten mit Schreiben vom 8. Dezember 1995 mit, dass über das Vermögen des Versicherten am 24. Juli 1995 der Konkurs eröffnet worden sei und lehnte mit Schreiben vom 8. Februar 1996 die Rücküberweisung ab, nachdem der Konkursverwalter das Krankengeld freigegeben hatte (Schreiben des Konkursverwalters vom 9. Januar 1996).

Unter dem 11. April 1996 verlangte die Klägerin - nunmehr anwaltlich vertreten - von der Beklagten erneut die Üb...

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