Entscheidungsstichwort (Thema)
Grundsicherung für Arbeitsuchende. Einkommensberücksichtigung. Bausparzinserträge aus Schonvermögen. bereite Mittel trotz Nichtauszahlung. Zweckbestimmte Einnahme. Zufluss
Leitsatz (amtlich)
Zinsen aus einem Bausparvertrag sind für den Hilfebedürftigen verfügbares Einkommen. Dies gilt auch dann, wenn Voraussetzung hierfür die Auflösung des Bausparvertrages ist.
Normenkette
SGB II § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 1a, § 12 Abs. 2 Nr. 1, § 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; Alg-II-VO § 2 Abs. 2 S. 3, Abs. 4; SGB III § 330 Abs. 3; SGB X § 48 Abs. 1 S. 2 Nr. 3
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 09.11.2011 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2. Außergerichtliche Kosten sind weder im erstinstanzlichen Klageverfahren noch im Berufungsverfahren zu erstatten.
Tatbestand
Zwischen den Beteiligten ist die teilweise Aufhebung der Bewilligung und Rückforderung von Arbeitslosengeld II (Alg II) aufgrund der mit einem Bausparguthaben erzielten Zinsen im Streit.
Der 1952 geborene erwerbsfähige Kläger befand sich im Leistungsbezug der Beklagten nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II), als er am 18.08.2009 die Weiterbewilligung von Leistungen ab dem 01.09.2009 beantragte. Der Kläger gab hierbei an, abgesehen von einer monatlichen Ehrenamtspauschale von 144 € nach § 3 Nr. 26 EStG (vgl. die Bescheinigung der Lebenshilfe H. e.V. vom 15.07.2009, Bl. 183 der Verwaltungsakte) über kein laufendes Einkommen zu verfügen.
Mit Bescheid vom 18.08.2009 bewilligte der Beklagte dem Kläger für September 2009 Alg II in Höhe von 472,39 € (359 € Regelleistung und 113,39 € Kosten der Unterkunft [KdU]) sowie für die Zeit vom 01.10.2009 bis zum 28.02.2010 monatliche Leistungen in Höhe von 721,38 € (359 € Regelleistung und 362,38 € KdU), wobei j...