Nach § 34 Abs. 2 Satz 2 TVöD verbleibt es für am 30.9.2005 bereits ordentlich unkündbare Arbeiter bei den bisherigen Regelungen des BMT-G bzw. MTArb. Danach ist eine Kündigung nur noch aus wichtigem Grund möglich.

Eine Erweiterung des Bestandsschutzes für den Bereich des BMT-G enthält § 14 Abs. 3 TVÜ – VKA. Danach erwerben aus dem Geltungsbereich des BMT-G übergeleitete Beschäftigte, die am 30.9.2005 eine Beschäftigungszeit (§ 6 BMT-G ohne die nach § 68a BMT-G berücksichtigten Zeiten) von mindestens 10 Jahren zurückgelegt haben, abweichend von § 34 Abs. 2 Satz 1 TVöD den besonderen Kündigungsschutz nach Maßgabe des § 52 Abs. 1 BMT-G.

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