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Klose, SGB I § 61 Persönliches Erscheinen / 2.3 Persönliche Vorsprache und Grenzen der Mitwirkung

Franz-Josef Sauer
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Rz. 11

Gegenstand persönlichen Erscheinens sind notwendige Maßnahmen für die Entscheidung über die Leistung. Zu Untersuchungsmaßnahmen vgl. § 62. Hauptanwendungsfall ist die im Gesetz ausdrücklich genannte mündliche Erörterung des Antrages. Damit wird nicht ausgeschlossen, dass eine persönliche Vorsprache zur mündlichen Erörterung auch notwendig sein kann, wenn die Leistung bereits erbracht wird. Mündliche Erörterungen können aus unterschiedlichsten Gründen notwendig sein. Meist wird es darum gehen, unvollständige Anträge durch Angaben zu vervollständigen, Unplausibilitäten aufzuklären oder den Betroffenen hinsichtlich seiner Gestaltungsmöglichkeiten zu beraten (§ 14). Nicht selten stellt sich die mündliche Erörterung auch als die effektivste und damit effizienteste Methode dar, den Abschluss eines Verwaltungsverfahrens vorzubereiten.

 

Rz. 12

Andere notwendige Maßnahmen dienen hauptsächlich zur Feststellung einer persönlichen Eignung, die nicht nach Aktenlage vorgenommen werden kann, z. B. für eine berufliche Weiterbildung, für eine Rehabilitationsmaßnahme (z. B. Inaugenscheinnahme, Gesundheitszustand). Das kann häufig vor zu erstellenden Prognosen über das Verhalten des Leistungsberechtigten angenommen werden.

 

Rz. 13

Die Rechtsprechung hat im Falle der Rentenzahlungen an die Bewohner der "Colonia Dignidad" in Chile betont, dass ein persönliches Erscheinen auch angezeigt sein kann, wenn der Leistungsträger Anhaltspunkte dafür gewinnt, dass Sozialleistungen dem Berechtigten aufgrund physischer oder psychischer Fremdbestimmung vorenthalten werden (BSG, Urteil v. 22.2.1995, 4 RA 44/94). Das persönliche Erscheinen diene dann der Sicherstellung des Leistungsbezugs i. S. d. § 17.

 

Rz. 13a

Das Verlangen eines persönlichen Erscheinens ist nicht berechtigt, wenn die persönliche Vorspr...

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