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Jung, SGB XII § 82 Begriff des Einkommens / 2.1.2 Bereite Mittel

Kirsten Neumann
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Rz. 24

Einkommen lässt sich nur einsetzen, um einen sozialhilferechtlichen Bedarf zu decken, wenn es bedarfsbezogen verwendet werden kann. Es muss sich dabei um bereites Einkommen handeln, also Einkommen, das dem Bedürftigen auch tatsächlich und nicht nur normativ zur Verfügung steht (vgl. BSG, Urteil v. 11.12.2007, B 8/9b SO 23/06 R; zum SGB II: BSG, Urteil v. 19.8.2015, B 14 AS 43/14 R; zum BSHG: BVerwG, Urteile v. 18.2.1999, 5 C 35/97; Giere, in: Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 82 Rz. 34; Kiss, in: Mergler/Zink, SGB XII, § 82 Rz. 22; Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 82 Rz. 21 ff.). Dementsprechend kann eine einmalige Einnahme auch über einen Verteilzeitraum hinweg nur bedarfsmindernd berücksichtigt werden, soweit sie als bereites Mittel geeignet ist, den konkreten Bedarf im jeweiligen Monat zu decken (vgl. BSG, Urteil v. 19.8.2015, B 14 AS 43/14 R, vgl. hierzu auch Komm. zu Abs. 7, Rz. 77). Der Bewertung als bereites Mittel steht ggf. nicht entgegen, dass ein Kontobevollmächtigter das Einkommen zweckwidrig verwendet, also z. B. ohne das Wissen des Leistungsberechtigten von einem Konto abhebt und für eigene Zwecke verbraucht (vgl. BSG, Urteil v. 12.5.2017, B 8 SO 23/15 R).

 

Rz. 25

Da es nur auf die tatsächliche Verfügbarkeit über die Mittel ankommt, sind fällige Ansprüche des Leistungsberechtigten gegen Dritte (z. B. auf Kindergeld, Wohngeld, Unterhalt o.A.), die nicht rechtzeitig erfüllt werden, um den aktuellen Bedarf zu decken, kein Einkommen (BSG, Urteil v. 11.12.2007, B 8/9b SO 23/06; Schlette, in: Hauck/Noftz, SGB XII, § 82 Rz. 21). Gepfändetes Einkommen ist von der Einkommensberücksichtigung ausgenommen, solange es nicht als bereites Mittel zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht (zum SGB II: BSG, Urteil v. 19.8.2015, B 14 AS 43/14 R, und v. 10.5.2011, B 4 KG 1/1...

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