2.1 Vollstreckbare Urkunden
Rz. 3
Ergänzend zu § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bestimmt Satz 1, dass auch aus Urkunden, die von einer Urkundsperson des Jugendamtes aufgenommen wurden, die Zwangsvollstreckung stattfindet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
2.2 Voraussetzungen zur Durchführung der Zwangsvollstreckung
Rz. 4
Da § 60 den Kreis der vollstreckbaren Urkunden erweitert, ordnet Satz 3 die entsprechende Anwendung der für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geltenden Vorschriften an. Daher sind §§ 724 bis 793 ZPO und §§ 795a bis 800 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit nicht Satz 3 Modifikationen vorsieht (dazu Rz. 9).
2.2.1 Vollstreckungstitel
Rz. 5
Die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 i. V. m. § 60 Satz 1 aufgenommene Urkunde ist Vollstreckungstitel, wenn sie sich auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme bezieht und wenn der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.
2.2.2 Vollstreckungsklausel
Rz. 6
Die Ausfertigung des Vollstreckungstitels muss gemäß §§ 724 f. ZPO mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein. Die Vollstreckungsklausel lautet gemäß § 725 Abs. 1 ZPO: "Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt". Es wird also der benannten Person bescheinigt, dass die zeitlichen, sachlichen und persönlichen Voraussetzungen fü...