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Jung, SGB VIII § 60 Vollstreckbare Urkunden / 2 Rechtspraxis

Hans-Peter Jung
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2.1 Vollstreckbare Urkunden

 

Rz. 3

Ergänzend zu § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO bestimmt Satz 1, dass auch aus Urkunden, die von einer Urkundsperson des Jugendamtes aufgenommen wurden, die Zwangsvollstreckung stattfindet, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Es muss sich um Urkunden über die Verpflichtung zur Erfüllung von Unterhaltsansprüchen von Abkömmlingen (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3) oder über eine Erklärung zur Erfüllung der Unterhaltspflicht nach § 1615l BGB (§ 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4) handeln.
  • Die Urkunde muss von der Urkundsperson

    • innerhalb der Grenzen der Amtsbefugnis
    • in der vorgeschriebenen Form aufgenommen worden sein.
  • Die Erklärung muss die Zahlung einer bestimmten Geldsumme betreffen.
  • Der Schuldner muss sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen haben.

2.2 Voraussetzungen zur Durchführung der Zwangsvollstreckung

 

Rz. 4

Da § 60 den Kreis der vollstreckbaren Urkunden erweitert, ordnet Satz 3 die entsprechende Anwendung der für die Zwangsvollstreckung aus gerichtlichen Urkunden nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO geltenden Vorschriften an. Daher sind §§ 724 bis 793 ZPO und §§ 795a bis 800 ZPO entsprechend anzuwenden, soweit nicht Satz 3 Modifikationen vorsieht (dazu Rz. 9).

2.2.1 Vollstreckungstitel

 

Rz. 5

Die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 oder 4 i. V. m. § 60 Satz 1 aufgenommene Urkunde ist Vollstreckungstitel, wenn sie sich auf die Zahlung einer bestimmten Geldsumme bezieht und wenn der Schuldner sich in der Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.

2.2.2 Vollstreckungsklausel

 

Rz. 6

Die Ausfertigung des Vollstreckungstitels muss gemäß §§ 724 f. ZPO mit einer Vollstreckungsklausel versehen sein. Die Vollstreckungsklausel lautet gemäß § 725 Abs. 1 ZPO: "Vorstehende Ausfertigung wird dem usw. (Bezeichnung der Partei) zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt". Es wird also der benannten Person bescheinigt, dass die zeitlichen, sachlichen und persönlichen Voraussetzungen fü...

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