Rz. 12
Nach Satz 2 der Regelung sind Einkommen und Vermögen des nicht getrennt lebenden Ehegatten oder Lebenspartners sowie des Partners einer eheähnlichen oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, die dessen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27a übersteigen, zu berücksichtigen.
Der Gesetzgeber geht (unwiderlegbar) davon aus, dass diese Personen in einer Einsatzgemeinschaft leben und "aus einem Topf" wirtschaften. Die Aufzählung dieser Personen ist abschließend. Für jedes Mitglied der Einstandsgemeinschaft muss sowohl der Bedarf als auch das einzusetzende Einkommen und Vermögen getrennt ermittelt werden (sog. Individualisierungsgrundsatz, vgl. Fichtner/Wenzel, Kommentar zur Grundsicherung, § 43 Rz. 6; Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 43 Rz. 4). Wird das Einkommen oder Vermögen des Partners berücksichtigt, darf er hierdurch keinesfalls selbst sozialhilfebedürftig werden (Kreiner, in: Oestreicher, SGB XII/SGB II, § 43 Rz. 3). Andernfalls läge ein Verstoß gegen die Menschenwürde vor (Art. 1 Abs. 1 GG; vgl. BVerwG, Urteil v. 26.11.1998, 5 C 37/97, Buchholz 436.0 § 11 BSHG Nr. 29 = NJW 1999 S. 1881 = BVerwGE 108 S. 36 = ZFSH/SGB 1999 S. 279, 280 f. = NDV-RD 1999 S. 52 = FamRZ 1999 S. 780 = FEVS 49 S. 307 = DVBl 1999 S. 1110 = info also 1999 S. 91; Grube/Wahrendorf, SGB XII, § 43 Rz. 5).
Indem der Sozialhilfeträger das Einkommen und Vermögen dritter Personen berücksichtigt, setzt er eine öffentlich-rechtliche Bedarfsdeckungs- und Leistungserwartung um und familienrechtliche Unterhaltspflichten faktisch durch. Dennoch knüpft Abs. 1 nicht an die bürgerlich-rechtlichen Unterhaltsregelungen an, so dass weder Existenz noch Umfang des familienrechtlichen Unterhaltsanspruchs zu prüfen sind (so zutreffend Schoch, LPK-GSiG, § 2 Rz. 37; vgl. auch BVerwG, Urteil v. 18.1...