Rz. 37
Eine Vielzahl qualitativer Leistungseinschränkungen kann dem Betroffenen den Zugang zum allgemeinen Arbeitsmarkt verschließen, auch wenn er imstande ist, täglich 3 Stunden unter betriebsüblichen Bedingungen zu arbeiten (kritisch: Falterbaum, in: Hauck/Noftz, SGB XII, K § 41 Rz. 24).
Rz. 38
Diese Rechtsfigur kommt allerdings nur in Betracht, wenn das qualitative Leistungspotential auf körperlich leichte Arbeiten begrenzt ist (erster Prüfungsschritt; vgl. Spiolek, NZS 1997 S. 415; Loytved, NZS 1999 S. 276, 278). Kann der Betroffene noch gelegentlich mittelschwere Arbeiten verrichten, scheidet eine Summierung ungewöhnlicher Leistungseinschränkungen von vornherein aus. Andernfalls sind in einem zweiten Prüfungsschritt alle qualitativen Einschränkungen zu eliminieren, die bereits vom Begriff der "körperlich leichten Arbeit" miterfasst werden (Loytved, a. a. O.). Dazu zählen z. B. der Ausschluss von Halte-, Hebe- und Tragebelastungen über 10 kg, von Überkopfarbeiten sowie das Unvermögen, in Zwangshaltungen (Hocken, Bücken) zu arbeiten (BSG, Urteil v. 11.5.1999, B 13 RJ 71/97 R, SozR 3-2600 § 43 Nr. 21), auf Gerüste zu klettern und auf Leitern zu steigen (BSG, Urteil v. 19.8.1997, B 13 RJ 91/96). Auch Akkordarbeit und Schichtdienst werden vom Begriff der leichten Tätigkeit mit umfasst (BSG, Urteil v. 1.3.1984, 4 RJ 43/83, SozR 2200 § 1246 Nr. 117).
Dagegen stellen alle anderen beruflichen Belastungen, die auch bei körperlich leichten Tätigkeiten vorkommen (können), ungewöhnliche Leistungseinschränkungen dar, wenn ihnen der Betroffene nicht mehr gewachsen ist. Hierzu gehören beispielsweise Einschränkungen der Handbeweglichkeit und erhebliche Sehstörungen (BSG, SozR 3-2600 § 43 Nr. 21), die Vermeidung bestimmter äußerer Einflüsse (BSG, Urteil v. 19.8.1997, 13 RJ 49/97, MittL...