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Jung, SGB XII § 140 Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit

Hans-Peter Jung
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0 Rechtsentwicklung

 

Rz. 1

Durch Art. 12 Nr. 7 i. V. m. Art 26 Abs. 1 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz – BTHG) v. 23.12.2016 (BGBl. I S. 3234) wurde die frühere Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2018 als 17. Kapitel des SGB XII (Regelungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für die Zeit vom 1.1.2018 bis zum 31.12.2019) eingefügt. Gemäß Art. 13 Nr. 41 BTHG ist diese Fassung der Vorschrift am 31.12.2019 außer Kraft getreten.

An ihre Stelle tritt die durch Art. 3 Nr. 12 des Gesetzes zur Änderung des Neunten und des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Rechtsvorschriften v. 30.11.2019 (BGBl. I S. 1948) mit Wirkung zum 1.1.2020 in Kraft getretene Neufassung. Sie sollte die Zahlungslücke durch die "Verschiebung" der Leistungen der Eingliederungshilfe vom SGB XII in das SGB IX ausgleichen und ist zum Jahresende 2022 außer Kraft getreten.

Durch Art. 5 Nr. 16 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze – Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz) v. 16.12.2022 (BGBl. I S. 2328) wurde die ab 1.1.2023 geltende Fassung eingeführt.

1 Allgemeines

 

Rz. 2

Die Regelung steht im Zusammenhang mit der Neuregelung in § 35 Satz 2, wonach innerhalb einer Karenzzeit von einem Jahr, abweichend von § 35 Satz 1 die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen der Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel des SGB XII anerkannt werden. Die Regelung entspricht inhaltlich der Übergangsregelung in § 65 SGB II.

2 Rechtspraxis

 

Rz. 3

Die Regelung in Abs. 1 ist im Zusammenhang mit der Vorschrift zur Karenzzeit in § 35 Abs. 1 Satz 2 zu sehen. Danach gilt für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach dem SGB XII b...

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SGB XII - Sozialhilfe / § 140 Übergangsregelung für die Bedarfe für Unterkunft während der Karenzzeit
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  (1) Zeiten eines Leistungsbezugs bis zum 31. Dezember 2022 bleiben bei der Karenzzeit nach § 35 Absatz 1 Satz 2 unberücksichtigt.  (2) § 35 Absatz 1 Satz 2 bis 6 gilt nicht in den Fällen, in denen in einem der vorangegangenen Bewilligungszeiträume für die ...

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